Corona und Wissenschaft Bürger können Corona-Berichte des Robert-Koch-Instituts nicht ändern lassen

Berlin · Die Berichte des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind die Basis für die Arbeit von Politik und Justiz in der Corona-Pandemie. Eine Bürgerin hält sie für Panikmache und will das RKI bremsen. Sie zog vor Gericht. Ohne Erfolg.

 RKI-Präsident Lothar H. Wieler bei einer Pressekonferenz zum Stand der Verbreitung des Corona-Virus.

RKI-Präsident Lothar H. Wieler bei einer Pressekonferenz zum Stand der Verbreitung des Corona-Virus.

Foto: dpa/John Macdougall

Die vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegebenen täglichen Lageberichte zur COVID-19-Erkrankung können von Einzelpersonen nicht gerichtlich beanstandet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az.: VG 14 L 382/20).

Die betroffene Frau hatte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Damit sollten dem RKI bestimmte Äußerungen in seinen täglichen Lageberichten zur COVID-19-Erkrankung untersagt werden. Die Antragstellerin meint im Wesentlichen, das RKI übertreibe darin das tatsächliche Infektionsgeschehen. Hierdurch werde ihre Menschenwürde „mit den Füßen getreten“. Die Berichte weckten in ihr Urängste und seien geeignet, sie potenziell zu traumatisieren. Sowohl die Regierenden als auch die Gerichte machten die RKI-Bewertungen „zum Maß aller Dinge“. Das RKI „bestimme damit faktisch seit Monaten das Schicksal des Landes und seiner Bürger“.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen bestehe unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt. Eine Verletzung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete allenfalls Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung, an der es in den RKI-Berichten fehle.

Das Gericht weiter: Eine Verletzung der Menschenwürde setze voraus, dass der einzelne zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde. Hierfür habe die Antragstellerin nichts dargetan. Hierfür gebe es auch keine Hinweise. Im Gegenteil. Das Informationshandeln des RKI stelle gerade auf den subjektiven Schutz der Bürger ab. Dies wäre auch dann nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn einzelne Äußerungen sich als diskutabel erweisen sollten, so die Richter.

Gleichzeitig kam die 14. Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin eine körperliche Beeinträchtigung, insbesondere die behauptete posttraumatische Belastungsstörung, als Folge der RKI-Veröffentlichungen nicht glaubhaft gemacht habe. Auch darauf lasse sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung also nicht stützen. So weit das Verwaltungsgericht Berlin. Gegen seinen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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