Ex-Chefin von Seniorenpension wegen Freiheitsberaubung verurteilt

Saarlouis/Losheim · Die Heimaufsicht beim Sozialministerium fand heraus: In einer Seniorenpension in Losheim-Britten wurden 2015 nachts die Bettgitter der Bewohner ohne richterliche Erlaubnis hochgestellt. Das Amtsgericht Saarlouis hat deshalb nun die Ex-Heimleiterin verurteilt.

Wer kranke Menschen pflegt, der kennt die Angst vor der Nacht und davor, dass die gerade nicht beaufsichtigten Betreuten im Schlaf aus dem Bett fallen und sich verletzten. Da verspricht ein simples Bettgitter schnelle und vermeintlich einfache Hilfe. Es wird hochgeklappt und die Patienten können ohne fremde Hilfe nicht mehr aus dem Bett kommen. Aber Achtung: Wenn Menschen auf diese Art und Weise ohne richterliche Anordnung ihrer Bewegungsfreiheit beraubt werden, dann verletzt dies in der Regel ihre Menschenwürde. Und das Ganze kann als Freiheitsberaubung bestraft werden.

Diese Erfahrung musste jetzt die frühere Inhaberin einer Seniorenpension in Losheim-Britten machen. Das Amtsgericht Saarlouis hat die 53-Jährige wegen Freiheitsberaubung in acht Fällen zu sieben Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Außerdem muss die Ex-Heimleiterin eine Geldauflage von 1000 Euro an die Landeskasse zahlen. Nach Feststellung des Gerichts war die Frau dafür verantwortlich, dass bei acht Bewohnern des Heimes im Mai/Juni 2015 nachts regelmäßig die Bettgitter eingesetzt wurden. In drei Fällen soll jeweils auch ein Bauchgurt zur Fixierung benutzt worden sein.

Die Seniorenpension im Nordsaarland war Mitte 2015 ins Visier der Heimaufsicht beim Sozialministerium geraten. Diese leitete nach einer Kontrolle der Pension im Juli 2015 ein Verfahren zur Schließung des Heimes ein - worüber noch gestritten wird - und informierte die Staatsanwaltschaft über mögliche Straftaten. Nach Erkenntnis der Ermittler hatte die Heimleiterin zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni 2015 bei Patienten das Hochstellen der Bettgitter für die Zeit der Nachtruhe (20.00 bis 6.00 Uhr) angeordnet. Die Beschuldigte räumte dies ein, betonte aber, dass sie mit Zustimmung des jeweiligen Betreuers oder der jeweiligen Verwandtschaft der Bewohner gehandelt habe. Außerdem seien die Bettgitter aus Gründen der Gefahrenabwehr und zum Schutz der Bewohner genutzt worden.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft und nach Feststellung des Amtsgerichts kann all dies die Fixierung der Senioren am Bett grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gemäß Rechtsprechung der deutschen Gerichte handelt es sich beim Nutzen von Bettgittern oder gar dem Einsatz von Fesselgurten um freiheitsentziehende Maßnahmen. Diese verletzten die Menschenwürde der Betroffenen und deren Recht auf Bewegungsfreiheit. Diese Rechte können auch dann eingeschränkt werden, wenn jemand schläft. Es handelt sich außerdem um höchstpersönliche Freiheitsrechte, auf deren Einhaltung kein Betreuer oder Verwandter eines Betroffenen verzichten kann.
Abgesehen von akuten Notfällen - um die es im konkreten Fall nicht ging - sind deshalb nur zwei Wege denkbar, auf denen solche Fixierungen erlaubt werden können. Erstens: Wenn die Betroffenen selbst über die Fähigkeit zur ausreichenden Betätigung ihres freien Willens verfügen und ausdrücklich in die freiheitsentziehende Maßnahme einwilligen. Dies war nach Feststellung des Amtsgerichts bei zwei Bewohnern der Seniorenpension passiert, weshalb das Strafverfahren mit Blick aus diese beiden Bewohner eingestellt worden ist. Ohne eine solche, rechtswirksame Einwilligung eines Betroffenen ist dessen Fixierung nur auf Grund einer richterlichen Genehmigung erlaubt. Eine solche Genehmigung gab es bei den acht anderen Senioren nicht. Deshalb war deren Fixierung in den Betten als strafbare Freiheitsberaubung zu werten.

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