Gerichtshof als Hüter der Menschenwürde Wie die Staaten in Europa die Grundrechte der Menschen achten und schützen

Luxemburg · Mit dem Brexit will die neue Regierung in London möglichst weit weg von den EU-Regeln und vom EuGH. Wieso eigentlich? Die Europäische Union und ihr Gerichtshof schützen die Würde der Menschen in schwierigen Zeiten. Das kann ja nicht schlecht sein. Dazu ein aktueller Fall.

 Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Das Bild zeigt ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'Union Européene" im Europaviertel auf dem Kirchberg.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Das Bild zeigt ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'Union Européene" im Europaviertel auf dem Kirchberg.

Foto: dpa/Arne Immanuel Bänsch

Im Moment wird viel gehetzt über die Europäische Union (EU) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die neue britische Regierung will mit dem Brexit möglichst weit weg von den auf dem Kontinent geltenden Regeln und deren Kontrollorganen. Nationalisten verschiedener Herkunft stimmen in den Chor der Kritiker ein und hoffen auf die Rückkehr zu alten, vermeintlich besseren Werten in glücklicheren Zeiten. Alles soll schöner, besser, großartiger, freier oder wohlhabender sein als das Heute.

Ein wenig erinnert das Ganze an den grimmigen Nachbarn auf seinem Balkon, der die Wiese von nebenan für viel schöner und grüner hält als seine eigene. Weil aus der Ferne eben manches schöner aussieht, als es in Wirklichkeit ist. Und weil man aus der Ferne die schlechten und trockenen Stellen im Rasen der anderen nicht unbedingt sieht. In solchen Zeiten sollte man vor dem Schimpfen vielleicht besser einmal kurz innehalten und genau hinsehen, was man eigentlich im eigenen Garten hat. Was Europa, seine Regeln und seinen Gerichtshof eigentlich ausmacht.

Nirgendwo sonst zeigt sich dies so gut, wie im Umgang mit Schwächeren. Beispielsweise im Umgang mit Flüchtlingen, die sich selbst nicht (!) an die Regeln in Europa halten. Hier hat der Europäische Gerichtshof im November 2019 in einem Grundsatzurteil zu einem Fall aus Belgien mit klaren Worten die gemeinsamen Werte der EU herausgearbeitet. Nämlich die Menschenwürde der Betroffenen als Messlatte staatlichen Handelns, die Möglichkeit der Überprüfbarkeit staatlichen Handelns durch die Justiz und die Möglichkeit der Korrektur von unverhältnismäßigem und deshalb fehlerhaftem staatlichen Handeln durch Gerichte und Behörden. Grundrechte, Kontrolle und (eventuell) Korrektur durch eine unabhängige Justiz. Das macht Europa aus.

So auch im konkreten Fall (Az.: C - 233/18, Fall Haqbin). Der Betroffene namens Zubair Haqbin ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Belgien einreiste. Nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde er in einem Unterbringungszentrum aufgenommen. Dort war er an einer Schlägerei zwischen Bewohnern unterschiedlicher ethnischer Herkunft beteiligt. Infolgedessen beschloss der Leiter des Zentrums, ihn für die Dauer von 15 Tagen vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer Aufnahmestruktur auszuschließen. In dieser Zeit verbrachte Herr Haqbin die Nächte nach eigenen Angaben in einem Brüsseler Park beziehungsweise bei Freunden. Er klagte gegen die Maßnahme in Belgien.

In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen. Herr Haqbin legte Berufung ein. Das in zweiter Instanz zuständige Gericht wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob die belgischen Behörden die materiellen Leistungen, die einer internationalen Schutz beantragenden Person im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, bei einem Antragsteller wie Herrn Haqbin entziehen oder einschränken können. Im Hinblick auf dessen besondere Situation stellte sich außerdem die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Sanktion gegen einen unbegleiteten Minderjährigen verhängt werden kann.

Damit musste sich die Große Kammer des Gerichtshofs erstmals zur Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung von entsprechenden Sanktionen gegen Flüchtlinge äußern. Die Einzelheiten sind in einer EU-Richtlinie geregelt. Danach sind solche Sanktionen grundsätzlich für den Fall möglich, dass eine internationalen Schutz beantragende Person grob gegen die Vorschriften des aufnehmenden Unterbringungszentrums verstößt oder sich grob gewalttätig verhält. In solchen Fällen, das hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, können sich die Sanktionen zwar grundsätzlich auch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beziehen. Allerdings müssen solche Sanktionen gemäß der Richtlinie objektiv unparteiisch begründet werden, im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers verhältnismäßig sein und ihm in jedem Fall einen würdigen Lebensstandard belassen.

Die Menschenwürde des Einzelnen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns sind also die Messlatten gemäß EU-Charta der Grundrechte. Damit ist ein – selbst zeitweiliger – Entzug sämtlicher gewährter materieller Leistungen oder speziell der Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung nicht vereinbar, so das Gericht. Eine solche Maßnahme wäre nämlich mit der Verpflichtung unvereinbar, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten. Eine solche Sanktion würde ihm die Möglichkeit nehmen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherzustellen. Die für die Aufnahme von internationalen Schutz beantragenden Personen zuständigen Behörden müssen demnach in geordneter Weise und eigener Verantwortlichkeit einen zur Gewährleistung eines solchen Lebensstandards geeigneten Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen anbieten. Sie dürfen sich also nicht, wie es die zuständigen belgischen Behörden in Betracht gezogen haben, damit begnügen, dem ausgeschlossenen Antragsteller eine Liste privater Obdachlosenheime auszuhändigen, die ihn aufnehmen könnten. Die Behörden seien selbst in der Pflicht. Sie müssten dafür zu sorgen, dass eine mögliche Sanktion im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und die Würde des Antragstellers nicht verletzt. Klare Worte des EuGH.

Sie bedeuten aber nicht, dass es keine Möglichkeiten der Sanktionierung von regelwidrigem Verhalten gibt. Dazu der Gerichtshof: Es bestünden verschiedene Möglichkeiten der Sanktionierung: Die Kürzung finanzieller Zuwendungen an den Betroffenen, die Anordnung von dessen Aufenthalt in einem separaten Teil des Unterbringungszentrums, die Anordnung von dessen Transport in ein anderes Zentrum und unter Umständen auch die Inhaftierung des Betroffenen. Bei der Auswahl und Anordnung der möglichen Maßnahmen müssten die nationalen Behörden neben deren Verhältnismäßigkeit auch die besondere Situation des Minderjährigen unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß der EU-Charta der Grundrechte berücksichtigen. Insoweit hindere die entsprechende Richtlinie die Behörden auch nicht daran, den Minderjährigen der Obhut der für Jugendschutz zuständigen Dienststellen oder Justizbehörden anzuvertrauen.

So weit der Europäische Gerichtshof zur Frage der Sanktionierung von Schutzsuchenden gemäß EU-Richtlinie. Der Gerichtshof hat damit nicht über den nationalen Rechtsstreit entschieden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu urteilen. Wie der Prozess des betroffenen Herrn Haqbin in Belgien ausgeht, das ist also offen. Der Gerichtshof hat lediglich den rechtlichen Rahmen definiert. Und diese Linie bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Damit soll eine die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu den Werten und Rechtsnormen der Union gewährleistet werden.

Das ist mühsam und nicht immer einfach. Auch die Urteile des Gerichtshofs sind in ihrer Komplexität nicht immer auf den ersten Blick komplett zu erfassen und zu verstehen. Aber sie verdienen es, dass man die nötige Zeit investiert. Weil sie wirklich Antworten auf komplizierte Fragen der Zeit liefern. Die Regel aller Regeln, die dabei den Weg vorgibt, steht in Artikel eins der Charta der Grundrechte der EU: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Niemand mit Verantwortungsbewusstsein sagt, dass dies eine einfache Aufgabe ist. Die einfachen Antworten auf die komplizierten Fragen der Zeit kommen aus einer ganz anderen Ecke des politischen Denkens.

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