Eigentümer von Gewerbegelände muss eine Mülltonne aufstellen

Saarlouis · Der Entsorgungsverband Saar (EVS) übernimmt die Abfallentsorgung in den meisten Kommunen des Landes. Es besteht grundsätzlich eine Anschlusspflicht. Auch die Eigentümer von Gewerbegrundstücken müssen mindestens eine 120 Liter Mülltonne mit 14-tägiger Leerung vorhalten.

Auch die Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken sind grundsätzlich zur Aufstellung der Pflichtmülltonne des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) verpflichtet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis klargestellt. Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht seien möglich, müssten aber im Detail und nachvollziehbar begründet werden (Az.: 2 A 488/13).

Der betroffene Grundstückeigentümer hat sein Gelände an eine Tischlerei vermietet, die von einer anderen Firma gelieferte Fenster und Türen einbaut. Der Grundeigner und auch das Verwaltungsgericht in erster Instanz sind der Ansicht, dass sich der Entsorgungsverband an den Mieter des Grundstücks halten muss. Die Tischlerei sei verantwortlich für die Erfüllung der Anschlusspflicht, wonach kostenpflichtig eine Mülltonne mit mindestens 120 Litern Volumen und mindestens vier Leerungen im Jahr aufzustellen sei. Denn nur die Tischlerei könne belegen, dass in ihrem Fall die Anschlusspflicht ausnahmsweise entfällt, weil bei ihrer Arbeit vor Ort gar keine gewerblichen Abfälle anfallen.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat klargestellt, dass der Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung in erster Linie den Eigentümer des Grundstücks treffe. Ihm gegenüber gelte die Vermutung, dass auf seinem gewerblichen Grundstück auch gewerbliche Abfälle zur Entsorgung anfallen. Diese Vermutung könne durch den Grundeigentümer in Kooperation mit seinem Mieter entkräftet werden. Beispielsweise dadurch, dass ein Entsorgungskonzept oder konkrete Verwertungsmaßnahmen für anfallende Abfälle benannt und nachvollziehbar belegt werden. Wenn jemand dies nicht tun könne, dann bleibe es bei der Vermutung, das Gewerbemüll vor Ort anfällt und damit auch beim Anschlusszwang.

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