Corona und Urlaubsplanung Getrennte Eltern: Flugreise mit Kindern nur noch mit Zustimmung des anderen Elternteils

Braunschweig · Die Corona-Pandemie hat Folgen für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Kindern. Für die Erwachsenen wird eine Flugreise mit den Kleinen zu einer weit reichenden Entscheidung. Sie brauchen deshalb die Zustimmung des anderen, mitsorgeberechtigten Elternteils.

 Eine Urlauberin mit Kind am Strand der Nordsee. Symbolfoto.

Eine Urlauberin mit Kind am Strand der Nordsee. Symbolfoto.

Foto: dpa/Mohssen Assanimoghaddam

In Zeiten von Corona ist eine Reise keine alltägliche Angelegenheit mehr. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat deshalb entschieden, dass die Flugreise eines getrennt lebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf (Az. 2 UF 88/20).

Im konkreten Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit aber nicht einverstanden. Dazu die Richter: Die Beurteilung richte sich nach Paragraf 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort sei die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern so geregelt: Grundsätzlich sei bei Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Allerdings habe der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen des täglichen Lebens seien in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Folge dieser gesetzlichen Regelung: Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, könne grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden sei. Flugreisen in das europäische Ausland hätten deshalb bislang wenig Anlass für Streitigkeiten geboten, so die Richter.

Dies sei nun, in Zeiten der Corona-Pandemie aber anders, betonte der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen.

Eine Flugreise ins Ausland müsse vor diesem Hintergrund durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden, so das Fazit des Oberlandesgerichts. Und wenn sich die Eltern nicht einigen könne, dann könne das zuständige Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei müsse sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Im konkreten Fall war eine solche Entscheidung nicht nötig. Hier standen der Reise nach Feststellung des Gerichts bereits andere Gründe entgegen. Deshalb habe der Senat keine Aussage dazu getroffen, ob die Entscheidungsbefugnis über die geplante Reise im Hinblick auf die Corona-Pandemie dem reisewilligen oder dem reiseunwilligen Elternteil zu übertragen war.

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