Tempolimit in Fußgängerzonen Bußgeld für Radfahrer: Weil er zu schnell in der Fußgängerzone unterwegs war

München · In einer Fußgängerzone dürfen Radfahrer allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Sie dürfen also nicht schneller als die Fußgänger sein und diese nicht überholen. Sonst wird es teuer!

 Ganz schön schnell. Ein Radfahrer fährt durch eine Fußgängerzone in Frankfurt. Symbolfoto.

Ganz schön schnell. Ein Radfahrer fährt durch eine Fußgängerzone in Frankfurt. Symbolfoto.

Foto: dpa/Emily Wabitsch

Links vorbei, rechts vorbei und dann Tempo. Tag für Tag bewegen sich Radfahrer so durch die Fußgängerzonen im Land. Sie glauben offenbar, dass dies ihr gutes Recht sei. Damit sind sie aber komplett auf dem Holzweg. Im Straßenverkehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Und die Messlatte dafür liefern in Fußgängerzonen die Fußgänger. Fahrräder dürfen dort deshalb allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Sobald sie Fußgänger überholen, ist das ein möglicher Tempoverstoß und wird teuer. Das zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Darin hat das Amtsgericht München einen Mann (49) wegen einer Ordnungswidrigkeit des zu schnellen Fahrens in einer Fußgängerzone zu einer Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro verurteilt. Der Betroffene ist selbstständig im Marketingbereich tätig. Er war am im November 2018 gegen Mittag mit seinem Fahrrad im Bereich der Kaufinger Straße in München unterwegs, wobei er das Fahrrad als „Roller“ nutzte. Der Mann stand dabei mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal und stieß sich mit dem linken Fuß ab während er mit einer Hand das Fahrrad lenkte. Bei der Kaufinger Straße handelt es sich um eine durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnete Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr.

Der Betroffene bestreitet, dort schneller als die Fußgänger unterwegs gewesen zu sein. Im Übrigen trägt er vor, dass er in der Fußgängerzone das Fahrrad als Roller nutzen dürfe. Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin bestätigte die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des „Rollerns“. Sie berichtet jedoch, dass der Mann schneller als mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In der Fußgängerzone hätten sich zu diesem Zeitpunkt relativ wenige Passanten aufgehalten, wodurch ein zügiges Vorankommen gewährleistet gewesen wäre. Sie habe den Betroffenen über 15 bis 20 Meter beobachten können, wie er einige Fußgänger überholt habe. Diese Fußgänger wären im normalen Tempo durch die Fußgängerzone zielstrebig vorangeschritten. Es habe sich jedenfalls nicht um schlendernde oder langsam bummelnde Touristen gehandelt.

Urteil des Amtsrichters: „Das Gericht schließt sich den Angaben der polizeilichen Zeugin an. Diese sagte ruhig und gelassen aus und ließ sich auch durch die Befragung seitens des Betroffenen nicht von ihrer sachlichen Linie abbringen.“ Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Entgegen der Auffassung des Mannes habe dieser auch ein Fahrrad geführt im Sinne der Bußgeldregeln. Auch das sogenannte „Fahrradrollern“, also das Stehen auf dem Fahrrad und Erzeugen der Fahrgeschwindigkeit durch Abstoßen der Füße ohne die Nutzung beider Pedale zum Treten, stelle ein solches Führen eines Fahrrads dar. Für den entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand sehe der Bußgeldkatalog in Nummer 146 ein Regelbußgeld von 15,00 Euro vor. Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. So das Amtsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil (Az.: 912 OWi 416 Js 133752/19).

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