Böller in Dixi-Klo gezündet: Mann schwer verletzt Gefährliche Scherze am Arbeitsplatz können eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Krefeld · Einen Böller im besetzten Dixi-Klo zünden? Das geht gar nicht! Jeder Mensch hat Respekt verdient und sollte kein Gegenstand für üble Scherze sein. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Mann zündet einen Knallkörper an. Symbolfoto.

Ein Mann zündet einen Knallkörper an. Symbolfoto.

Foto: dpa/Marc Müller

Krefeld. Es sollte ein Scherz mit Knalleffekt in einem Dixi-Klo auf einer Baustelle werden. Aber das Ganze, das auch sonst wo hätte passieren können, ging richtig schief. Als der eine Bauarbeiter auf die Toilette ging, explodierte dort unter ihm ein Böller und verletzte den Mann. Und der Kollege, der den Feuerwerkskörper zum Spaß gezündet hatte, verlor seinen Job. Völlig zu Recht, urteilte das Arbeitsgericht Krefeld im Jahr 2012. Es stellte fest, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigt. Das gelte auch dann, wenn die Verletzung nicht beabsichtigt, sondern die Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war (Az.: 2 Ca 2010/12).

Im konkreten Fall ging es um einen damals 41 Jahre alten Mann. Er war bereits seit 1997 bei seiner Firma als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Im August 2012 ließ er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem transportablen Dixi-Klo explodieren. Das passierte, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Der erlitt Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich sowie an der Leiste und war deshalb drei Wochen arbeitsunfähig. Die Baufirma kündigte daraufhin den Arbeitsvertrag mit dem Vorarbeiter fristlos.

Der klagte gegen seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht und meinte, es gebe keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Er habe keine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Schließlich sei der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei deshalb nie beabsichtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Es liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, sei schließlich allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn man in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt.

Eine vorhergehende Abmahnung des Vorarbeiters war angesichts dieser Umstände nicht erforderlich, so das Gericht weiter. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei der Firma hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei sei zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solch ein Fehlverhalten zu unterbinden.

Damit waren die arbeitsrechtlichen Aspekte des Falles abgearbeitet. Ob der verletzte Bauarbeiter oder andere Betroffene damals weitere rechtliche Schritte gegen den Ex-Vorarbeiter veranlasst haben, das ist nicht bekannt. Klar ist aber, dass es hierbei einige Möglichkeiten gegeben hätte. Zu denken wäre an Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verletzten, an Schadensersatz für die Krankenversicherung oder den Arbeitgeber und an eine strafrechtliche Würdigung des Ganzen als (gefährliche) Körperverletzung. Das alles wird schnell richtig teuer und kann einen die berufliche und die finanzielle Existenz kosten.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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