Ausländische Familie darf nicht bleiben, weil sie von Sozialhilfe lebt

Mainz · Wenn jemand als Flüchtling nach Deutschland kommt und hier leben darf, dann gilt das nicht automatisch auf Dauer. Eine Aufenthaltserlaubnis muss regelmäßig verlängert werden. Und das geht nach dem dauerhaften Bezug von Sozialhilfe in der Regel nicht mehr.

 SymbolbildLocation:München

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Foto: Andreas Gebert (dpa)


Ein Ausländer, der nicht dauerhaft seinen Lebensunterhalt in Deutschland selbst bestreiten kann, hat in aller Regel keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Ihm darf deshalb die Verlängerung einer früheren Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht werden für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreist. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 4 L 552/16.MZ).

Im konkreten Fall geht es um eine dreiköpfigen Familie aus Rheinland-Pfalz. Der Vater und der in Deutschland geborene Sohn (4) besitzen die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. Die Mutter ist georgische Staatsangehörige. Die Eltern leben seit fast sechs beziehungsweise seit zehn Jahren in Deutschland. Sie sind hier bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wurden daraufhin von der Ausländerbehörde abgelehnt. Zudem wurde ihnen die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.

Mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht wehrten sich die Betroffenen gegen die Abschiebungsandrohung. Sie legten Arbeitsangebote vor und machten geltend, in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Sie beantragten, auf Grund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Familienmitglieder in Deutschland bleiben zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Begründung: Die Erlangung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setze voraus, dass der Ausländer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Insoweit lasse sich für die Antragsteller eine positive Prognose nicht stellen, so die Richter. Die Betroffenen hätten in der Vergangenheit fortwährend und in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen bezogen. Die jetzigen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit müssten als verfahrensmotiviert angesehen werden, weil sie erst nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung aufgenommen worden seien.

Außerdem stellte das Gericht fest: Es bestehe auch nicht ausnahmsweise ein Bleiberecht für die Familie. Ein den Schutz der Familie gebietender Sonderfall sei nur anzunehmen, wenn allein in Deutschland die familiäre Gemeinschaft fortgesetzt werden könne. Dies sei hier nicht so. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina habe erklärt, dass die gesamte Familie ohne weiteres ihren Aufenthalt in seinem Land nehmen könne.

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