Welche neuen Regelungen bei der Steuererklärung gelten Neue Regelungen bei der Steuererklärung

Fast jeder hat damit zu tun, keiner macht sie gern, aber in vielen Fällen ist sie nicht nur notwendig, sondern sogar noch äußerst nützlich: die Steuer- erklärung. Die Steuerberater in Ihrer Nähe erklären Ihnen, weshalb das so ist.

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Foto: SZ

Jedes Jahr im Frühjahr stöhnen die Arbeitnehmer, Selbstständigen und Freiberufler Deutschlands
auf: Die Steuererklärung steht an. Dann heißt es wieder,
gesammelte Belege sortieren,
sich über rechtliche
Änderungen informieren,
Fristen einhalten und sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.
Gerade Gesetzesänderungen
hat nicht jeder Berufstätige
auf dem Schirm.

Dabei machen die Experten in Ihrer Nähe darauf aufmerksam, dass sich für Steuererklärungspflichtige diesbezüglich einiges zum Positiven geändert hat.

Eine der wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer, die seit diesem Jahr gilt, ist wohl die, dass man grundsätzlich keine Belege mehr vorzeigen muss. Man muss zwar weiterhin sammeln, aber der postalische Weg ans Finanzamt bleibt einem vorerst erspart und gilt nur noch auf Nachfrage. Vor allem bei Nachweisen über Spenden kommt einem das zugute. Die Fachleute
weisen jedoch darauf hin, dass man Belege bis zu zehn Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids aufheben sollte – so lange dürfen Finanzämter nämlich danach fragen.

Neu ist auch, dass gemeldete
Rechtschreibfehler von der Steuerverwaltung  geändert werden müssen. Wer das vorher innerhalb der Einspruchsfrist erst merkt, hatte schlicht Pech. Mit der nun in Kraft
getretenen Änderung will man bei Schreib- oder Rechenfehlern verhindern, dass falsche Angaben gemacht wurden. Die Finanzämter dürfen den
Steuerbescheid ab nun auch elektronisch an Sie übermitteln – Ihr Verständnis natürlich vorausgesetzt. Das bringt den Vorteil mit sich, dass Sie einen Einspruch ebenfalls elektronisch anzeigen dürfen.

Eine Statistik besagt, dass neun von zehn Arbeitnehmern bei einer Steuererklärung noch „etwas herausbekommen“. Die Steuerberater Ihrer
Region erklären Ihnen, wie Sie Ihre Steuerlast ganz legal vermindern können und was Sie im Regelfall absetzen dürfen.
Ein wichtiger Posten dabei sind die Werbungskosten. Darunter fällt im Prinzip alles, was mit Ihrem Beruf zu tun hat: also beispielsweise Kosten für Bewerbungen, Fortbildungen oder Reisekosten.
Die Experten raten Ihnen dazu, kurze Notizen auf der Rückseite von Rechnungen zu machen. So erschließt sich dem Sachbearbeiter der
Zusammenhang schneller.

Für die meisten Arbeitnehmer fallen unter die Werbungskosten aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit unter anderem eventuell noch
Kosten für Unfälle auf dem
Arbeitsweg an, ein häusliches Arbeitszimmer oder ein
beruflich bedingter Umzug, zudem Kontoführungsgebühren und die Entfernungspauschale.
Gegebenenfalls können auch Kosten für spezielle

Reinigungsmittel abgezogen werden.
Wer nicht explizit Werbungskosten geltend machen möchte, dem wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 Euro zugesprochen.

Ein Punkt, der übersehen wird, sind die Kosten für Leistungen von Handwerkern oder haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Haushaltshilfen auf Basis eines Minijobs oder
ambulante Pflegedienste.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie in einer Mietwohnung oder in einem Eigenheim wohnen. Hier sind jeweils 20 Prozent für die Steuer anzurechnen, beim Betrag für Handwerkerleistungen maximal 1200 Euro und bei den haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4000 Euro pro Jahr. Hier muss dem Finanzamt jedoch auf jeden Fall eine Rechnung vorgelegt werden. Experten raten
Eltern dazu, auf jeden Fall die „Anlage Kind“ einzureichen. Denn eventuell bekommt man eine Steuerminderung, sollte
durch Abzug des Kinderfreibetrages die Steuererstattung höher als das bislang erhaltene Kindergeld sein. Sollten Elternteile für den volljährigen
Nachwuchs noch Kindergeld bekommen, kann man die
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder
absetzen.
Zudem gibt es Steuernachlässe fürs Schulgeld, die Kinderbetreuung oder für auswärtige Aufenthalte während einer Ausbildung.

Es gibt noch einige andere
Wege, Steuererleichterungen
zu bekommen. Dazu zählen
beispielsweise Beiträge zur Riester-Rente, Unterhaltskosten, Kirchensteuer oder Spenden, etwa für wissenschaftliche Zwecke oder gemeinnützige Vereine. Als
außergewöhnliche Belastungen können zudem Zuzahlungen zur Arznei, Brillen, Zahnersatz oder für eine ärztliche Behandlung gelten. Sprechen Sie für alle weiteren Fragen gerne die Steuerberater in Ihrer Nähe an. Die Experten geben Ihnen hilfreiche Tipps und begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Steuererklärung. PR/bo

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