Wütendem Fahrer über den Fuß gerollt

Berlin · Wer auf ein Auto einschlägt und die Insassen bedroht, hat bei Unfall kein Anrecht auf Schmerzensgeld.

(np) Ein Autofahrer, der aus seinem Wagen steigt, um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu beschimpfen und zu bedrohen, hat kein Anrecht auf Schmerzensgeld, wenn der andere erschreckt davon und ihm dabei über den Fuß fährt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 20 S 16/16).

Ein Autofahrer fühlte sich durch einen anderen behindert. Darüber ärgerte er sich dermaßen, dass er den anderen über eine längere Strecke verfolgte, ihn schließlich stellte und noch aus seinem Fahrzeug heraus anpöbelte.

Dann stellte er sein Fahrzeug ab, ging zu dem anderen Auto, beschimpfte dessen Fahrer weiter und schlug auf das Auto ein. Als der wütende Fahrer versuchte, die Tür des Wagens zu öffnen, fühlte sich der andere Fahrer bedroht und fuhr davon. Dabei rollte er über den Fuß des wütenden Mannes, der dadurch stürzte.

Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, verlangte der Wüterich Schadensersatz und Schmerzensgeld. Beim Amtsgericht bekam er sogar Recht. Das Landgericht Karlsruhe hingegen lehnte sein Ansinnen ab. In der Verhandlung kam heraus, dass der aufgebrachte Fahrer sein Gesicht gegen die Scheibe der Fahrertür gedrückt und mit Händen und Fäusten auf das Fahrzeugdach geschlagen hatte.

Die Richter meinten, wer im Straßenverkehr in dieser Form bedroht werde, müsse nicht abwarten, wie weit die Eskalation noch gehe. Die Verantwortung für den Vorfall liege allein auf der Seite des brüllenden Klägers. Daher stünden ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu. Zudem musste er die Anwaltskosten des anderen Fahrers übernehmen.

Die Richter erklärten: "Bei lebensnaher Betrachtung liegt es wenig nahe, dass der Kläger sein Anliegen in besonnener Weise, mit ruhiger Stimme und allein vernunftgeleitet gegenüber dem Beklagten vorbrachte." Dies zeige schon der Umstand, dass er nach kurzer Aufregung die Sache nicht auf sich hätte beruhen lassen, sondern dem anderen über eine längere Strecke hinterhergefahren sei. Es sei also völlig vernünftig, dass der Bedrohte der Situation aus dem Wege habe gehen wolle, indem er davongefahren sei.

Der Kläger hätte von dem Auto zurücktreten müssen. Daher sei es unerheblich, ob ihm der Beklagte wirklich über den Fuß gefahren sei oder nicht. Somit ließen die Richter auch die Betriebsgefahr, die grundsätzliche Gefährlichkeit eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, außer Acht.

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