Vordermann rollt rückwärts: Wer ist schuld am Unfall?

Saarbrücken · (np) Ein Autofahrer wollte an einer Kreuzung am Pkw vor ihm rechts vorbeifahren. Dieser stand zunächst, sein Fahrer beabsichtigte, links abzubiegen. Doch dann rollte der Wagen rückwärts, als der Hintermann losfuhr, um rechts zu überholen.

Es kam zum Zusammenstoß.

Der Hintermann ging davon aus, dass sein Unfallgegner alleine für den Schaden haften müsse. Das Gericht in erster Instanz sah jedoch Verkehrsverstöße auf beiden Seiten. Das vordere Fahrzeug sei rückwärts gerollt, das hintere habe beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Die Unfallgegner sollten jeweils die Hälfte des Schadens bezahlen.

Das sah das Gericht in zweiter Instanz anders. Es entschied, dass der Fahrer des vorderen Wagens vier Fünftel des Schadens ersetzen müsse. Der Hintermann habe keinen Verkehrsverstoß begangen. Es sei fraglich, ob ein zu geringer Seitenabstand überhaupt zum Unfall beigetragen hätte. Man könne allenfalls davon ausgehen, dass der Hintermann zum Unfall beigetragen habe, weil er nach vorn gefahren sei und dadurch den Abstand zum Vordermann verkürzt habe. Dennoch habe der Nachfolgende den gebotenen Mindestabstand nicht unterschritten. Denn kein Fahrer müsse einkalkulieren, dass das Auto vor ihm rückwärts rollt.

Die Saarbrücker Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Vordermann einen Verkehrsverstoß begangen habe, nicht jedoch der hintere Fahrer. Dennoch ließ sich der Unfallhergang nicht mehr gänzlich aufklären. Daher müsse man dem Verursacher des Unfalls zugute halten, dass er weniger als einen Meter zurückgerollt sei. Der überholende Fahrer habe sich nicht wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten. Dieser hätte sich dem anderen Fahrzeug so vorsichtig genähert, dass er noch rechtzeitig hätte halten können. Außerdem hätte er den Abstand so bemessen, dass es selbst bei einem längeren Zurückrollen nicht zur Kollision gekommen wäre. Daher musste der Hintermann ein Fünftel des Schadens tragen (Az.: 13 S 56/14).

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