Versicherung kann nicht bei jeder Unfallflucht Regress verlangen

Leverkusen · (np) Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar und muss damit rechnen, dass ihn die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nimmt. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den Haftungsfall ausgewirkt hat.

Das hat das Amtsgericht Leverkusen entschieden.

Als ein Autofahrer seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Baumarkts abstellte, berührte er das daneben stehende Fahrzeug, ging aber dennoch einkaufen. Als er 45 Minuten später zurückkehrte, traf er den Eigentümer des beschädigten Autos sowie die Polizei an. An dem Fahrzeug war ein Schaden von rund 4600 Euro entstanden. Die Versicherung des Verursachers bezahlte den Schaden, forderte wegen der Unfallflucht allerdings einen Regress in Höhe von 2500 Euro. Der Richter wies die Forderung zurück.

Die Versicherung könne nicht nachweisen, dass die Unfallflucht sich negativ auf den Schadensfall ausgewirkt habe. Der Autofahrer habe sein Fahrzeug am Unfallort stehen lassen und sei nach dem Einkauf zurückgekehrt. Den Hergang des Unfalls festzustellen, sei weder beeinflusst noch erschwert worden. Es habe lediglich eine zeitliche Verzögerung gegeben. Es komme auch nicht in Betracht, dass der Mann Unfallflucht begangen habe, um einen Alkoholkonsum zu vertuschen (Az.: 25 C 749/12).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort