Versicherer bittet Alkoholfahrer zur Kasse

Darmstadt · (np) Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann betrunkene Autofahrer , die einen Unfall verursachen, in Regress nehmen und sie an den Kosten, die sie erstatten muss, beteiligen. Bei 0,67 Promille muss der Alkoholsünder 75 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug selbst bezahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt .

Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, parkte eine Autofahrerin morgens um drei Uhr nach einem Diskothekenbesuch rückwärts aus einer Parkbox aus. Dabei stieß sie gegen ein Auto, das auf der gegenüberliegenden Seite stand. Am anderen Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3000 Euro. Diesen Schaden bezahlte zwar die Versicherung der Frau, nahm diese jedoch zu 75 Prozent in Regress, da sie beim Unfall 0,67 Promille Alkohol im Blut hatte.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Frau habe einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Dafür spreche, dass sie ein stehendes Auto übersehen habe. Die Unfallverursacherin erklärte, sie habe mit Schrittgeschwindigkeit ausgeparkt und sei auf dem unbeleuchteten Parkplatz durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden. Dadurch habe sie den auf der anderen Seite der Fahrspur stehenden Pkw nicht bemerkt.

Das Gericht meinte jedoch, der nicht unerhebliche Schaden deute darauf hin, dass sie nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das Auto gestoßen sei. Auch stellten 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung dar. Daher müsse die Autofahrerin der Versicherung rund 2200 Euro erstatten (Az.: 317 C 137/14).

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