Unfallverursacher muss auch bei fehlerhaftem Gutachten bezahlen
Köln · (np) Wer bei einem Verkehrsunfalls geschädigt wird, kann seinen Wagen reparieren lassen, wenn die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, muss der Unfallverursacher die Reparaturkosten dennoch übernehmen.Sind Vorschäden, etwa Hagelschäden, offensichtlich, muss der Geschädigte den Sachverständigen nicht extra darauf hinweisen.
Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 4200 Euro. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 5100 Euro. Damit lagen sie im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert unterhalb der 130-Prozent-Grenze. Dann stellte sich jedoch heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hatte, weil er bereits vorhandene Hagelschäden nicht berücksichtigt hatte. Da dadurch die 130-Prozent-Grenze überschritten wurde, wollte die Versicherung nicht alles bezahlen.
Die Richter entschieden jedoch, dass die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden komplett ersetzen muss. Der Geschädigte habe sich auf die Angaben des Sachverständigen verlassen dürfen. Das Risiko eines fehlerhaften Gutachtens müsse der Unfallverursacher tragen.
Auch hätte der geschädigte Autofahrer den Sachverständigen nicht gesondert auf die Hagelschäden hinweisen müssen, erklärte das Gericht. Denn auf den vorgelegten Fotos seien 30 Dellen auf der Motorhaube klar zu sehen gewesen (Az.: 9 S 22/14).