Unfallflucht Unfallflucht mit beschädigtem Car-Sharing-Fahrzeug

Berlin · (np) Wer mit einem Car-Sharing-Fahrzeug unterwegs ist, begeht auch dann Unfallflucht, wenn er sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, weil nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde. Bei einem „bedeutenden Schaden“ muss der Fahrer sogar mit der Entziehung des Führerscheins rechnen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az.: 297 Gs 47/18).

Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, streifte ein Mann, der mit einem Car-Sharing-Fahrzeug unterwegs war, auf einer Stadtautobahn an der rechten Leitplanke entlang. Die Leitplanke selbst wurde nicht beschädigt. Am Auto entstand jedoch ein Schaden von über 8000 Euro. Obwohl der Mann den Unfall bemerkte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.

Als ihm der Führerschein entzogen werden sollte, wehrte er sich dagegen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht erklärte, eine Unfallflucht liege immer dann vor, wenn ein Schaden „an fremden Sachen“ beim Unfall entstehe und man sich entferne. Dies sei auch der Fall, wenn am Car-Sharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliege „den Feststellungspflichten“ gegenüber dem Vermieter.

Gerade beim Car-Sharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei Mietwagen, erklärte das Gericht. Bei der Rückgabe eines Mietwagens könne das Unternehmen das Fahrzeug prüfen. Beim Car-Sharing hingegen werde das Fahrzeug an einem beliebigen Platz wieder abgestellt. Da auch ein bedeutender Sachschaden von über 8000 Euro entstanden sei, sei der Führerscheinentzug gerechtfertigt.

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