Streit um Nutzungsausfall für beschädigten Kleinbus

Naumburg · (np) Auch für einen Kleinbus, den ein gemeinnütziger Verein benutzt, um behinderte Menschen zu transportieren, gibt es nach einem Unfall Geld für den Nutzungsausfall. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verein darauf verzichtet, ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (Sachsen-Anhalt) entschieden. Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, wurde der Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins, der für Behindertentransporte eingesetzt wird, bei einem Verkehrsunfall beschädigt.

Der Verein mietete keinen Ersatztransporter an. Stattdessen übernahmen die übrigen Fahrzeuge die Fahrten. Hierfür mussten die Dienstpläne angepasst werden. Da der Transport der Behinderten weiterhin möglich war, wollte die gegnerische Versicherung keinen Nutzungsausfall für den beschädigten Bus bezahlen. Das Gericht entschied jedoch, dass dem Verein Ersatz für den Nutzungsausfall zustehe. Falle ein Fahrzeug, das für den Transport von Personen umgebaut wurde, aus, handele es sich um einen "ersatzfähigen Vermögensschaden". Allerdings müsse der Geschädigte darauf verzichten, ein teures Ersatzfahrzeug zu mieten. Das Gericht erklärte, die Ersatzfahrten hätten mit hohem Aufwand organisiert werden müssen. Diese Nachteile wären nicht entstanden, wenn ein Ersatzfahrzeug angemietet worden wäre. Daher stehe dem Verein ein Ausgleich dafür zu, dass der Bus 15 Tage lang nicht genutzt werden konnte (Az.: 2 U 147/12).

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