Verkehrsrecht Falsch geparktes Auto beim Wegschieben beschädigt

München · (np). Wer eine Einfahrt blockiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn beim Wegschieben sein Auto beschädigt wird. Voraussetzung ist, dass die Beschädigung ohne Absicht erfolgte. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 132 C 2617/18).

Ein Mann hatte seinen Wagen mit Anhänger vor einer Garageneinfahrt abgestellt. Das Gespann versperrte vollständig die Zufahrt. Dort bestand zudem absolutes Halteverbot. Der Mieter der Garage stellte das Automatikgetriebe des Fahrzeugs auf N, schob es samt Anhänger zur Seite und zog dann die Handbremse an. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage.

Der Falschparker kam nach eigener Schätzung drei Minuten später zurück. Beim Fahren bemerkte er, dass das Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Die Kosten für Reparatur und Mietwagen von 1300 Euro wollte er ersetzt haben.

Das Gericht entschied, dass den Garagenbesitzer kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei nicht widerrechtlich gewesen. Der Wagen habe den Mann an der Einfahrt in die Garage gehindert. Zudem habe er nicht erkennen können, dass das Schalten eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung führe. Daher sei sein Verhalten nur fahrlässig. Er habe das fremde Auto öffnen, den Schalthebel umschalten und das Auto wegschieben dürfen.

Er hätte auch nicht abwarten müssen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wann der Halter zu seinem Auto zurückkehren würde. Auch habe es keinen Zettel gegeben, auf dem etwa eine Handynummer vermerkt gewesen wäre.

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