SB-Waschanlage braucht keine Warnschilder für Glätte

Hamm · Autofahrer müssen damit rechnen, dass das Putzwasser an einer Waschanlage gefriert und Glätte verursacht. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Betreiber keine Warnschilder aufstellen muss.

(np) Wer im Winter sein Auto wäscht, weiß, dass es dabei glatt werden kann. Und da dies allgemein bekannt ist, muss ein Betreiber eines Waschplatzes auch keine extra Warnschilder aufstellen. Das berichtet die Plattform verkehrsanwälte.de mit Bezug auf eine Entscheidung eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 2015 (AZ: 9 U 171/14).

Die Autofahrerin wusch ihren Wagen im Februar 2013 bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einer Selbstbedienungsautowaschanlage. Sie stürzte auf dem Weg zu einem Mülleimer etwa einen Meter entfernt vor ihrem Fahrzeug. Das verlaufene Waschwasser war zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren. Die Frau brach sich einen Lendenwirbel und die linke Hand und musste operiert werden. Sie verlangte Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15 000 Euro sowie rund 4 500 Euro für materielle Schäden.

Das Oberlandesgericht in Hamm entschied jedoch, dass der Betreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass der Betreiber einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass das Glatteis nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser entstanden sei. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, dass der Betreiber bei fortlaufender Nutzung des SB-Waschplatzes im Winter während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen ergreifen müsse, um Blitzeis zu verhindern.

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