Verkehrsrecht „Parksünde“ kostet Fahrerin 6000 Euro

Magdeburg · (np) Ein Autobesitzer, der im Versicherungsvertrag angibt, in der Garage zu parken, muss dies auch tun. Denn er zahlt eine geringere Versicherungsprämie. Steht der Wagen nachts vor der Garage und wird dort gestohlen, muss man den Schaden teilweise selbst übernehmen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Az: 11 O 217/18).

Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, hatte eine Autofahrerin ihren 5er-BMW, anders als im Versicherungsvertrag vereinbart, nachts nicht in ihrer Garage geparkt, sondern davor. Dort wurde er gestohlen. Gegenüber der Kaskoversicherung machte sie den vollen Schaden geltend. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte die Frau.

Vor Gericht bekam sie allerdings einen Schadensersatz von nur 70 Prozent zugesprochen. Die Frau musste rund 6000 Euro des durch den Diebstahl entstandenen Schadens selbst tragen. Sie habe eine Pflichtverletzung begangen, dadurch das Diebstahlrisiko erhöht und deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Prozent, erklärten die Richter.

Die Frau habe einen Vertrag mit ihrer Kaskoversicherung abgeschlossen, bei dem sie als Garagenparkerin eine geringere Versicherungsprämie zahlen müsse, da dadurch das Risiko eines Diebstahls minimiert werde.

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