Ohne Führerschein und betrunken verunglückt: keine Rente

Gießen · Wer betrunken und ohne Führerschein einen Unfall baut, der zu dauernden gesundheitlichen Problemen führt, darf nicht mit einer Rente rechnen. Die Sozialkassen müssen nicht für die Folgen selbst verübter Straftaten zahlen.

(np) Ein Arbeitnehmer, der unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis einen Autounfall verursacht und danach nicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig ist, hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das hat das Sozialgericht Gießen laut Rechtsportal Juris entschieden.

Ein 28-jähriger Mann war nachts auf der Autobahn mit seinem Pkw in einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine Schädigung der Armnerven zugezogen. Wegen der Folgen kann er seinen Beruf sowie andere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Doch der Mann hatte zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und zudem 1,39 Promille Alkohol im Blut, berichtet das Rechtsportal Juris. Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung. Die Rentenversicherung lehnte mit Blick auf dieses Urteil des Gerichts den Rentenantrag ab. Sie stützte sich auf eine entsprechende Vorschrift des Sozialgesetzbuches: Kommt es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich der Betroffene bei einer Handlung zugezogen hat, die vor Gericht als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen eingestuft wird, kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zwar argumentierte der Mann, fehlende Fahrpraxis sei nicht die Ursache des Unfalls gewesen, denn früher habe er einen Führerschein gehabt. Zudem habe er sich nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig betrunken. Doch das Sozialgericht wies seine Klage ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, die für das Autofahren notwendig seien. Sonst wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen, erklärten die Richter. Wenn strafrechtlich gesehen ein schwerer Verstoß vorliege, könne eine dadurch verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht noch mit Leistungen aus der Sozialversicherung "belohnt" werden. sozialethisch sei das kaum tolerierbar. Diesem Umstand habe die Versicherung ausreichend Rechnung getragen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: S 4 R 158/12).

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