Verkehrsrecht Richtgeschwindigkeit überschritten: Mitschuld

Leipzig · (np) Ein Fahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, muss damit rechnen, bei einem Unfall mitzuhaften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig (Az.: 4 O 2474/17).

Ein Autofahrer war auf einer Autobahn mit drei Fahrstreifen auf der linken Spur unterwegs. Er war etwa 150 km/h schnell. Sein Vordermann fuhr zunächst ebenfalls auf der linken Spur, wechselte dann jedoch auf den mittleren Streifen. Er hatte diesen Spurwechsel noch nicht vollständig abgeschlossen, als er wieder auf die linke Spur zurückzog. Dabei kollidierte er mit dem von hinten herannahenden Auto. Er erklärte später, die ganze Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein. Ein Sachverständigengutachten konnte dies jedoch widerlegen. Als Grund für den abgebrochenen Spurwechsel gab der Unfallverursacher an, gerade noch rechtzeitig bemerkt zu haben, dass ihn auf der mittleren Spur gerade ein anderes Fahrzeug rechts überhole. Deshalb habe er auf die linke Spur zurückwechseln müssen.

Das Gericht entschied, dass der Spurwechsler 60 Prozent des Gesamtschadens, der bei knapp 9500 Euro lag, übernehmen müsse. Spurwechsel dürften nur so erfolgen, dass andere nicht gefährdet würden. Deshalb trage er den überwiegenden Teil der Schuld am Zusammenstoß.

Allerdings habe der andere Fahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur bereits abgeschlossen gewesen sei. Daher müsse er zu 40 Prozent für den Schaden haften.

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