Verkehrsrecht Bei Militärkonvois darf man sich nicht reinquetschen

Bonn · (np) Wenn Militär- oder Polizeifahrzeuge in einer Kolonne unterwegs sind, gelten sie verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug und dürfen daher stets komplett zusammenbleiben.

Wenn es das erste Fahrzeug zum Beispiel noch bei Grün über eine Ampel schafft, dürfen alle im Verband hinterherfahren und zwar auch dann noch, wenn die Ampel zwischendurch schon auf Rot geschaltet hat. Wie der ADAC berichtet, müssen andere Verkehrsteilnehmer dieses Sonderrecht beachten und daher gegebenenfalls auch bei Grün anhalten.

Andere dürfen die Kolonne nicht unterbrechen, sonst droht ein Bußgeld. Die Sonderrechte gelten auch bei Kreisverkehren, Zebrastreifen, Kreuzungen und Reißverschlussverfahren. Sich reinzuquetschen, sei nicht erlaubt, sagt der Automobilclub.

Die Bundeswehr selbst teilt mit, dass das auch bei der Auffahrt auf die Autobahn gelte. Wenn allerdings 100 Meter Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen lägen, könne ein Autofahrer zügig auffahren, müsse die Kolonne „bei nächster Gelegenheit“ aber wieder verlassen. Kolonnen zu überholen, ist zwar erlaubt, allerdings muss das in einem Zug gelingen. Sich zwischen die Fahrzeuge zu zwängen, ist ebenfalls verboten.

Wie lange eine Kolonne sein darf, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Es muss für die übrigen Verkehrsteilnehmer aber genügend Platz gelassen werden. Rettungskräfte und Hilfsdienste formieren sich daher ab 15 Fahrzeugen zu einer neuen Kolonne, teilt die Bundeswehr mit.

Ein Konvoi ist leicht zu erkennen. Die beteiligten Fahrzeuge tragen bis auf das Schlusslicht alle eine blaue Flagge auf der Fahrerseite. Das letzte fährt mit grüner Fahne. Zusätzlich kann es ein gelbes Blinklicht oder eine Warntafel tragen.

Bei Konvois von Hochzeitsgesellschaften und Fahrzeugkolonnen von Fußballfans ist das nicht der Fall. Sie haben keinerlei Sonderrechte. Weiße Bändchen an der Antenne der Fahrzeug gelten nicht als einheitliche Kennzeichnung.

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