Land muss für griffigen Belag auf Straßen sorgen

Hamm · (np). Die Bundesländer sind für den Zustand der Straßen verantwortlich. Beispielsweise müssen sie dafür sorgen, dass der Fahrbahnbelag ausreichend griffig ist. Wenn Mängel an einer Stelle bekannt sind und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht. Kommt es zu einem Unfall, muss das Land haften. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Eine Frau fuhr mit dem Motorrad bei Regen auf einer Landstraße. Hinter einer Ortsdurchfahrt stürzte sie. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2100 Euro. Die Frau argumentierte, die Fahrbahnoberfläche sei nicht griffig gewesen. Daher müsse das Land ihr den Schaden ersetzen.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau letztlich einen Schadensersatz von 75 Prozent zu, mithin 1600 Euro. Wegen der Betriebsgefahr, die generell von ihrem Fahrzeug ausgehe, müsse sie 25 Prozent selbst zahlen.

Die Richter erklärten, das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dem Land sei spätestens seit 2010 bekannt gewesen, dass an der betreffenden Stelle der Straßenbelag nicht mehr griffig war. Trotzdem sei im Bereich der Unfallstelle kein Schild mit dem Warnhinweis auf die Schleuder- beziehungsweise Rutschgefahr bei Nässe aufgestellt worden. Auch sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht abgesenkt worden. Da diese "Mindestmaßnahmen" nicht erfolgt seien, habe das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az.: 11 U 166/14).

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