Kfz-Versicherung zahlt gegen Willen ihrer Kundin

München · (np) Entschließt sich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, einen Schaden zu bezahlen, muss der Versicherte das hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass er überhaupt keinen Unfall verursacht hat.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München .

Eine Autofahrerin hatte beim Ausparken den hinter ihr geparkten Pkw leicht berührt. Sie schaute nach, ob ein Schaden entstanden war und meinte, dies wäre nicht der Fall. Die Halterin des anderen Pkw war jedoch anderer Meinung und verlangte Schadensersatz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Frau, die beim Ausparken das andere Fahrzeug touchiert hatte, akzeptierte die Forderung der Geschädigten und bezahlte den Schaden in Höhe von 986 Euro, berichten die deutschen Verkehrsrechtsanwälte.

Die Kundin der Versicherung wollte jedoch in der Versicherung nicht höhergestuft werden und beauftragte einen Sachverständigen mit einem Gutachten. Dieses ergab, dass sie den Schaden an dem anderen Fahrzeug nicht verursacht hatte. Daher verlangte sie von ihrer Versicherung, die Kosten für das Gutachten in Höhe von rund 1100 Euro zu übernehmen. Die Versicherung lehnte das ab. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse die Gutachterkosten nicht bezahlen, weil sie einen Ermessensspielraum bei der Regulierung eines Schadens habe. Daher könne sie selbst entscheiden, ob sie den Schaden des Unfallgegners zahle oder nicht, erklärte das Gericht. Da die Versicherung nach dem Gesetz unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner hafte, dürfe sie dies auch selbstständig entscheiden.

Nur weil der Kunde meine, dass kein Schadensersatz erforderlich sei, müsse die Versicherung die Zahlung nicht verweigern. Entscheidend sei, welche Fakten der Versicherung zum Zeitpunkt der Regulierung bekannt waren (Az.: 331 C 13.903/12).

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