Kein Steuernachlass für Motorreparatur nach falscher Betankung

München · (np) Berufspendler, die versehentlich Benzin statt Diesel tanken und dadurch ihren Motor beschädigen, können die Reparatur nicht als Werbungskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden.

Vielmehr decke die Entfernungspauschale , die für den Weg zur Arbeit gewährt werde, auch solche außergewöhnlichen Kosten ab. Daher dürften die Reparaturkosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Der betroffene Autofahrer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. Dieser Fehler verursachte einen Motorschaden, der für 4200 Euro repariert werden musste. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Mann deshalb neben der Entfernungspauschale auch die Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen.

Das Finanzamt erkannte die zusätzlichen Werbungskosten aber nicht an. Der Mann klagte und bekam in erster Instanz Recht. Die Finanzrichter waren der Ansicht, die Entfernungspauschale gelte nicht für außergewöhnliche Aufwendungen.

Das sah der Bundesfinanzhof anders und entschied, auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Reparaturkosten seien durch die Entfernungspauschale bereits abgegolten. Dies folge aus Paragraf 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Dort heißt es: "Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte veranlasst sind." (Az.: VI R 29/13).

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