Kein Fahrverbot, wenn Ampel weniger als eine Sekunde rot war

Köln · Wer eine Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde Rot gezeigt hat, darf seinen Führerschein behalten. Es bleibt bei einem Bußgeld und einem Strafpunkt. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

(np) Eine Frau fuhr mit ihrem Auto über eine rote Ampel. Zwei Polizisten im Fahrzeug dahinter gaben an, die Ampel sei auf Rot umgesprungen, als sich die Autofahrerin etwa zwei Autolängen vor der Linie befand. Ihr wurde vorgeworfen, die rote Ampel nach mehr als einer Sekunde überfahren zu haben. Sie erhielt für den "qualifizierten Rotlichtverstoß" einen Bußgeldbescheid (200 Euro), zwei Strafpunkte und einen Monat Fahrverbot.

Dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht. Zumindest beim Fahrverbot hatte sie damit Erfolg. Sie konnte schlüssig darlegen, dass die Ampel weniger als eine Sekunde auf Rot umgeschaltet hatte, bevor sie über die Linie fuhr. Ermittelt wird diese Zeit mit einer physikalischen Formel: Zeit gleich Weg geteilt durch die Geschwindigkeit (t = s/v).

Es war bekannt, dass sich das Fahrzeug etwa zwei Autolängen vor der Linie befunden hatte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag bei 70 km/h. Dies hatten die Polizisten auch angegeben. Zugunsten der Frau wurde dieser Wert zugrunde gelegt. Nach dieser Berechnung war die Ampel also höchstens eine halbe Sekunde, keinesfalls eine Sekunde zuvor auf Rot umgesprungen.

Daher blieb es bei einem "einfachen Rotlichtverstoß", der mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird (Az.: 815 OWi-982 Js 5076/15-107/15).

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