Hund angefahren: Streit um die Behandlungskosten

München · . (np) Ein Autofahrer, der an einer Tankstelle einen Hund anfährt, muss grundsätzlich die Behandlungskosten erstatten - selbst wenn sie den Wert des Tieres übersteigen und dieses nicht richtig festgebunden war.

Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein acht Jahre alter Hund, den seine Halterin aus dem Tierheim geholt und dafür 175 Euro bezahlt hatte, wurde an einer Tankstelle angefahren. Derweil kaufte seine Eigentümerin im Tankstellenshop etwas ein. Die Amtsrichterin entschied, der Autofahrer müsse von den 2200 Euro Behandlungskosten für den verletzten Hund - eine Bänderschädigung an den Hinterläufen und zwei gebrochene Mittelfußknochen - rund 1650 Euro erstatten. Das restlichen Viertel müsse die Eigentümerin selbst tragen, weil sie ihren Hund am Eingang zum Tankstellenshop nicht richtig angebunden habe.

Das Argument des Autofahrers, die Behandlungskosten seien mit Hinblick auf das Alter und weitere Erkrankungen des Hundes zu hoch, wies das Gericht zurück. Das Gesetz zu einer besseren rechtlichen Stellung von Tieren im Bürgerlichen Recht regele, dass Behandlungskosten auch dann ersetzt werden müssen, wenn sie den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Denn das Gesetz berücksichtige auch den ideellen Wert eines Tieres. Daher könne der Hund nicht wie eine Sache behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art sei. Zwar gab das Gericht zu verstehen, dass es bei Tieren - anders als bei Menschen - eine Obergrenze gebe, über die hinaus Behandlungskosten nicht ersetzt werden müssten. Doch da das Gesetz dazu keine Angaben mache, liege es am Gericht, die Kostengrenze in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Alter und Wert des Tieres spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. Wichtiger seien die Erfolgsaussichten der Behandlung. Das Urteil (Az.: 344 C 1200/13) ist rechtskräftig.

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