Gestohlenen Oldtimer gekauft

Karlsruhe · Bundesgerichtshof stärkt in einem verwickelten Fall die Rechte des Käufers.

(np) Stellt sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens heraus, dass dieser als gestohlen gemeldet ist, ist das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Oldtimerfreund hatte ein Rolls-Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29 000 Euro erworben. Als er das Auto anmelden wollte, kam heraus, dass die französische Polizei den Oldtimer im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet hatte. Da die Ermittlungen ergaben, dass der ehemalige französische Eigentümer den Rolls-Royce womöglich nur als gestohlen gemeldet hatte, um seine Versicherung zu betrügen, bekam der Käufer den Wagen zurück.

Da der Fall noch nicht endgültig geklärt war, blieb der Rolls-Royce im SIS weiterhin als gestohlen vermerkt. Da der Käufer deswegen Unannehmlichkeiten befürchtete, verlangte er vom Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Der Bundesgerichtshof entschied schließlich zugunsten des Käufers. Eine Diebstahlsmeldung im Schengener Informationssystem reiche, um "einen Rechtsmangel" anzunehmen. Denn der Käufer könne wegen des Eintrags nicht wie ein Eigentümer frei über sein Fahrzeug verfügen. Ein Versuch, das Auto anzumelden, führe dazu, dass die Polizei es sofort sicherstelle. Das sei im gesamten Gebiet des Schengener Abkommens der Fall. Selbst wenn es gelänge, das Fahrzeug anzumelden, könne es die Polizei bei jeder Kontrolle wieder sicherstellen. Es dann wiederzubekommen, sei eine langwierige Angelegenheit. Auch die Möglichkeit zum Weiterverkauf sei eingeschränkt. Daher könne der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Az.: VIII ZR 234/15).

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