Gericht: „Schneeflocke-Schild ist entbehrlich“

Hamm · (np) Hängt unter einem Tempolimit-Schild der zusätzliche Hinweis "bei Nässe", gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur bei Nässe. Hängt allerdings ein Schild mit einem Schneeflocke-Symbol darunter, muss man sich immer ans Limit halten - nicht nur, wenn es schneit.

 Bei dieser Schilderkombination gilt das Tempolimit immer, nicht nur bei Schnee. Foto: BMVI

Bei dieser Schilderkombination gilt das Tempolimit immer, nicht nur bei Schnee. Foto: BMVI

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Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Ein 23-jähriger Autofahrer war mit seinem Seat auf einer Bundesstraße unterwegs. Dort begrenzte ein elektronisches Verkehrszeichen die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war ein Zusatzschild mit einem Schneeflocke-Symbol angebracht. Da kein Schnee lag, sah der Fahrer keinen Grund dafür, langsamer zu fahren. Mit 125 km/h wurde er von der Polizei erwischt.

Das Amtsgericht Siegen verhängte eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der 23-Jährige legte Beschwerde ein. Man könne ihm keine Tempoüberschreitung von 45 km/h anlasten. Da keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten, hätte er das Limit von 80 km/h nicht beachten müssen. Das Oberlandesgericht erklärte jedoch, das Zusatzschild Schneeflocke solle lediglich daraufhin weisen, dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen besonders wichtig sei, das Tempolimit einzuhalten. Eigentlich sei das Schild jedoch entbehrlich, denn es bedeute - anders als das Schild "bei Nässe" - nicht, dass das Tempolimit nur bei einer bestimmten Witterung gilt. Daher müssten Kraftfahrer bei einem zusätzlichen Schneeflocke-Schild die Tempobegrenzung auch bei trockener Fahrbahn einhalten (Az.: 1 RBs 125/14).

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