Eltern dürfen jüngeres Kind allein Rad fahren lassen

Saarbrücken · (np) Eltern müssen ihre unter zehn Jahre alten Kinder im Straßenverkehr beaufsichtigen. In einem verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe der Wohnung können sie aber ein achteinhalb Jahre altes Kind allein Rad fahren lassen, wenn sie es über die allgemeinen Verkehrsregeln aufgeklärt haben.

Sie verstoßen dann nicht gegen ihre Aufsichtspflicht . Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken .

Ein achteinhalb Jahre alter Junge fuhr mit seinem Fahrrad in einer verkehrsberuhigten Straße in der Nähe der elterlichen Wohnung. Als er rechts in eine Straße einbiegen wollte, stieß er mit einem Auto zusammen, das an der Haltelinie hielt. Die Fahrerin des Autos wollte den Schaden von etwa 2200 Euro ersetzt bekommen. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie den Jungen allein fahren ließen.

Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg, scheiterte aber beim Landgericht. Die Richter erklärten, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Junge sei zwar ohne Aufsicht gefahren, jedoch in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dieser war ihm vertraut, da er sich in der Nähe der Wohnung befand. Der Junge konnte gut Fahrrad fahren und war von den Eltern auf die allgemeinen Verkehrsregeln hingewiesen worden. Es habe keinen Anlass für eine "engmaschige" Kontrolle gegeben. Da Kinder bis zum zehnten Lebensjahr im Straßenverkehr grundsätzlich nicht haften, wenn keine Aufsichtspflicht verletzt ist, war die Klage erfolglos (Az.: 13 S 153/14).

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