Einparkhilfe defekt: Darf man neues Auto deswegen zurückgeben?

Karlsruhe · Der Käufer eines Neuwagens ärgerte sich monatelang über die fehlerhafte Einparkhilfe seines Autos. Wegen dieses Mangels wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Das verweigerte ihm jedoch der Autohändler. Der Fall landete beim Bundesgerichtshof.

 Weil die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig funktionierte, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und zog vor Gericht. Foto: PSA

Weil die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig funktionierte, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und zog vor Gericht. Foto: PSA

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(np) Stellt sich heraus, dass ein gerade gekauftes Produkt Mängel aufweist, kann man es eventuell zurückgeben. Doch wann ist ein Mangel dafür schwerwiegend genug? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof befassen.

In einem Grundsatzurteil legten die Richter fest, dass ein Käufer unter Umständen von einem Vertrag bereits zurücktreten kann, wenn es mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kosten würde, den Mangel zu beseitigen. Andere Gerichte hatten bislang höhere Hürde gesetzt: mehr als zehn Prozent des Kaufpreises.

Im verhandelten Fall hatte ein Kunde nach der Übergabe des neuen Fahrzeugs verschiedene Mängel beanstandet, unter anderem Fehlfunktionen der Einparkhilfe. Er war deswegen mehrfach in der Werkstatt und setzte schließlich eine letzte Frist zur Beseitigung des Mangels. Das Autohaus teilte ihm hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kunde erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage des Mannes ab. Sie stützten sich auf eine Vorschrift, wonach ein Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Mangel als unerheblich gilt.

Die Richter erklärten, zwar habe ein Sachverständiger festgestellt, dass der Wagen mangelhaft sei, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien. Das führe dazu, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale abgebe, obwohl kein Hindernis vorhanden sei. Den Mangel zu beseitigen, koste laut Gutachten 1959 Euro. Da der Wagen neu 29 953 Euro gekostet habe, seien das weniger als zehn Prozent des Kaufpreises, nämlich rund 6,5 Prozent. Damit sei der Mangel unerheblich und schließe einen Rücktritt vom Kaufvertrag aus.

Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Gerichts kippte die bislang gültige "Zehn-Prozent-Hürde". Handele es sich um einen Mangel, der behobene werden kann, reiche es bereits aus, wenn die Kosten für die Reparatur fünf Prozent des Kaufpreises erreichten, um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Von einem geringfügigen Mangel könne man in der Regel nur sprechen, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Mangels die Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteige. In einem solchen Fall sei dann ein Rücktritt ausgeschlossen.

Die übrigen Gewährleistungsrechte, beispielsweise auf Beseitigung des Mangels, blieben aber bestehen, erklärten die Bundesrichter (Az.: VIII ZR 94/13).

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