Ein Tempolimit muss klar erkennbar sein

Hamm · (np) Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" bedeutet nur, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es stellt jedoch keine Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Ein Tempolimit von 50 km/h besteht nur dann, wenn es durch ein entsprechendes Schild angezeigt wird, wenn es sich aus einem Ortsschild ergibt oder wenn die Autofahrer an einer "geschlossenen Bebauung" erkennen können, dass sie sich innerhalb eines Ortes befinden.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az:. 5 RBs 34/15).

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