Verkehrsrecht Wie Verkehrssünder einen Gnadenerlass erreichen

Berlin · (np) Auch wenn ein Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, kann man in Ausnahmefällen noch dagegen vorgehen: mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Dieses sei aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt worden seien.

Das berichtet das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

„Ein Wiederaufnahmeverfahren kann erfolgreich sein, wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass eine Blitzeranlage falsch gemessen hat“, sagt Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd zum Beispiel wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Blitzer falsch eingestellt waren.

„Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Strafpunkte kann man nachträglich nur vorgehen, indem man Druck auf die Behörden ausübt“, erklärt Häcker Das sei nur durch einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann einen Gnadenerlass ausstellen, also den Beschuldigten begnadigen. Die Bußgeldbehörde ist jedoch nur für die Geldstrafe zuständig. Punkte werden hingegen automatisch ins Punkteregister eingetragen. Wer dagegen vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag direkt ans Kraftfahrt-Bundesamt wenden. Auch das kann nur ein Rechtsanwalt.

„Auch gegen Fahrverbote aufgrund von wiederholten Rechtsverstößen kann man vorgehen, wenn der erste Verstoß auf einer falschen Messung beruhte“, sagt Häcker.

Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn der Beschuldigte den Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt und gezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird dieser nach zwei Wochen rechtskräftig. Anschließend kann die Forderung vollstreckt werden.

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