Betrunkenen Radfahrern droht sogar Strafanzeige

Berlin · (np) Wer Fahrrad fährt, obwohl er stark alkoholisiert ist, riskiert saftige Strafen. Als absolut fahruntauglich gilt ein Radfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille. "In diesem Fall drohen zwei Punkte in Flensburg, zirka ein Monatsnettogehalt als Geldstrafe und zusätzlich die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung", erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der deutschen Verkehrsrechtsanwälte.

Zudem gebe es eine Strafanzeige, denn Radfahren unter Alkoholeinfluss sei keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Die genannten Strafen, außer der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, drohen allerdings schon bei geringeren Promillewerten, wenn der Fahrradfahrer den Verkehr gefährdet oder sogar einen Unfall verursacht. Dies gilt bei Promillewerten von 0,3 bis 1,6. "Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlverhalten auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist", sagt Walentowski.

Da es für die Behörden jedoch schwierig sei zu beweisen, dass etwaiges Fehlverhalten im Straßenverkehr mit dem alkoholisierten Zustand zu tun habe, würden Fahrten auf dem Rad mit 0,3 bis 0,5 Promille normalerweise nicht weiter geahndet, so der Anwalt.

Autofahrer gelten übrigens bereits mit 1,1 Promille Alkohol im Blut und nicht erst mit 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Den heute noch für Radfahrer geltenden Promille-Wert hatte der Bundesgerichtshof vor etwa 30 Jahren auf Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen festgelegt. Neuere Untersuchungen haben allerdings gezeigt, dass bereits ab 1,1 Promille alkoholbedingte Fahrfehler stark zunehmen.

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