Verkehrsrecht Bei verbilligtem Neuwagen zählt nach Unfall der Kaufpreis

Frankfurt · (np) Manche Autohersteller gewähren Menschen mit einem körperlichen Handicap einen besonderen Rabatt. Nach einem Unfall muss der Verursacher nur diesen verbilligten Neuwagenpreis erstatten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 29 U 203/18).

Eine Frau, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung beim Kauf eines Autos ein Preisnachlass in Höhe von 15 Prozent erhalten hatte, wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Sie kaufte wieder ein Fahrzeug derselben Marke mit Sonderrabatt. Sie meinte, dass dieser Rabatt dem Schädiger nicht zugutekommen sollte und forderte Schadensersatz auch auf den rabattierten Anteil.

Die Richter entschieden, die Frau habe keinen Anspruch auf Schadensersatz inklusive des Rabatts. Diesbezüglich sei ihr kein Schaden entstanden. Sie habe nur Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises.

Für das Oberlandesgericht war der Rabatt ein „von einer sozialen Komponente bestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung“. Er könne mit dem Werksangehörigenrabatt verglichen werden, der beim Unfall auch nicht beansprucht werden kann.

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