Bei Auto mit Tageszulassung ist Transportschaden ein Mangel

Hamm · (np) Der Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Erklärt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, weil der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist kein anderes Auto geliefert hat, kann sich der Händler nicht mehr darauf berufen, dass eine solche Lieferung unverhältnismäßig sei. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 28 U 175/15).

Die Klägerin hatte in einem Autohaus ein Fahrzeug mit Tageszulassung gekauft. Als sie die Reifen wechseln ließ, fiel auf, dass an dem Fahrzeug Auspuffrohr und Tank beschädigt waren. Dieser Schaden war schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Nach Ansicht eines Gutachters war er die Folge eines Transport- oder Ladeschadens, der durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert worden war. Die Frau setzte eine Frist für die Lieferung eines anderen Fahrzeugs. Nachdem die Frist verstrichen war, trat sie vom Kauf zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Das Gericht gab ihr Recht. Zwar argumentierte der Verkäufer noch, ein anderes Fahrzeug nachzuliefern, sei unverhältnismäßig. Die Richter erklärten jedoch, darauf komme es nicht mehr an. Da die Kundin bereits ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, könne sich der Verkäufer nicht mehr auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen. Dies sei nur möglich, solange noch "ein Anspruch auf Nacherfüllung" bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt habe. Im vorliegenden Fall liege ein Mangel vor, so das Gericht. Ein Käufer dürfte auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung beseitigt werde. Da der Verkäufer dem berechtigten Verlangen auf Nachlieferung der Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, könne die Käuferin zurücktreten.

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