Bänderriss bei Verfolgungsjagd zu Fuß

Bremen · (np) Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Unfallgegner Unfallflucht begangen, den Unfall also bemerkt hat.

Ein Mann fuhr in seinem Auto im Stop-and-go-Verkehr, als ein Linienbus von der Busspur auf die Fahrspur wechselte. Hierbei berührte das Heck des Busses den vorderen rechten Kotflügel des Pkws. Da der Bus langsam weiterfuhr, lief ihm der Autofahrer hinterher, stürzte jedoch auf regennasser Straße und erlitt im rechten Knie einen Kreuzband- und Innenbandriss. Der Mann forderte von der Busfahrerin, die Arztkosten in Höhe von 300 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3000 Euro zu bezahlen. Das lehnte das Amtsgericht Bremen ab.

Zwar müsse ein Fahrer, der Unfallflucht begehe, auch für Schäden haften, die bei seiner Verfolgung entstehen. Im vorliegenden Fall liege aber keine Unfallflucht vor. Die Busfahrerin habe glaubhaft versichert, den Unfall gar nicht bemerkt zu haben. Es hätte ausgereicht, wenn der geschädigte Fahrer sich das Kennzeichen notiert und die Polizei verständigt hätte, meinte das Gericht.

Da der Mann keinen Anhaltspunkt dafür gehabt hätte, dass er auf seinem Schaden sitzengeblieben wäre, hätte er den Bus nicht zu Fuß verfolgen müssen. Das Gericht bezeichnete den Sturz auf nasser Straße als "allgemeines Lebensrisiko" (Az.: 9 C 556/14).

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