Auch wer unwissentlich Drogen schluckt, ist schuldig

Neustadt · (np) Werden einem Autofahrer Drogen nachgewiesen, ist der Entzug des Führerscheins auch dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene steif und fest behauptet, die Drogen nicht bewusst genommen zu haben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße.Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, geriet ein Autofahrer nach einem Diskothekenbesuch in eine Verkehrskontrolle.

Die Polizei hatte den Verdacht, dass er möglicherweise unter der Einwirkung von Drogen stand. Die Blutprobe ergab, dass er Amphetamine (synthetisch hergestellte Drogen) zu sich genommen hatte.

Der zuständige Landkreis entzog dem Mann die Fahrerlaubnis. Die Behörde erklärte, durch den Drogenkonsum habe sich der Fahrer als ungeeignet erwiesen, ein Fahrzeug zu führen. Der Betroffene gab jedoch an, die Amphetamine seien ihm untergejubelt worden. In der Diskothek müsse ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben. Daher kaufe er jetzt in Diskotheken nur noch geschlossene Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne.

Mit dieser Argumentation hatte der Mann vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Bei ihm sei Drogenkonsum nachgewiesen worden. Dafür genüge bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen, erklärten die Richter. Zudem habe der Mann nicht glaubhaft nachweisen können, dass er die Drogen zufällig und unbewusst zu sich genommen habe. Zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen habe er noch nicht angegeben, unwissentlich Drogen konsumiert zu haben. Das habe er erst im laufenden Verfahren getan, so dass man von einer Schutzbehauptung ausgehen müsse, erläuterte das Gericht sein Urteil (Az.: 3 L 994/14.NW).

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