Verkehrsrecht Im mobilen Halteverbot abgeschleppt

Nürnberg · (np) Parkt ein Autofahrer unerlaubt in einer mobilen Halteverbotszone, muss er die Abschleppkosten übernehmen. Das gilt auch dann, wenn das nächstgelegene Verkehrsschild auf der anderen Straßenseite oder hinter ihm aufgestellt ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 K 782/18.KO).

Ein Fahrer hatte sein Auto am 1. Dezember in der Straße, in der er wohnte, geparkt. Dort war eine mobile Halteverbotszone für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember eingerichtet worden. Das Auto wurde abgeschleppt. Die Stadt forderte die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von rund 145 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Er habe die Schilder nicht sehen können.

Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Halteverbotszone sei bereits am 29. November eingerichtet worden, betonten die Richter. Durchschnittliche Kraftfahrer müssten die Verkehrsschilder schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Dabei seien die Anforderungen an die Sichtbarkeit im ruhenden Verkehr niedriger als im fließenden Verkehr. Im vorliegende Fall sei die Beschilderung ausreichend gewesen.

Dem Fahrer wäre es zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien ebenfalls Schilder aufgestellt worden, die er nach dem Aussteigen ohne Weiteres hätte sehen können.

Zwar hatten Mitarbeiter der Stadt den Falschparker noch gebeten, sein Auto wegzufahren. Da er nach sieben Minuten jedoch noch nicht erschienen war, angeblich, weil er sich zuerst noch anziehen musste, wurde das Fahrzeug wegen der sehr angespannten Verkehrslage sofort abschleppt. Das sei rechtens, erklärte das Gericht. Dem Argument des Mannes, die Mitarbeiter hätten mit dem Abschleppen länger warten müssen, wollte es nicht folgen.

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