Familienrecht Ex-Partner streiten um Konteneinsicht
Köln · (dpa) Wer bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich geltend macht, kann von seinem Ex-Partner fordern, dass er seine Einkünfte und sein Vermögen offenlegt. Doch der Ex-Partner muss kein amtliches Schreiben vorlegen, dass es keine weiteren Einnahmen oder Konten gibt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 10 UF 195/17).
Ein Mann hatte Auskunft über das Vermögen und die Einkünfte seiner Frau verlangt. Und umgekehrt forderte dies auch die Frau vom Mann. Darüber hinaus bestand der auf einer sogenannten Stammdatenauskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung über gespeicherte Konten der Ehefrau. Nur so könne er sicher sein, dass alle Angaben hinsichtlich in- und ausländischer Konten, Depots und Wertpapiere vollständig seien.
Er wollte deshalb auch von einer zentralen Kontaktstelle der Nationalbank Informationen über alle ausländischen Bankkonten der Ehefrau. Das Oberlandesgericht erklärte jedoch, er habe darauf keinen Anspruch. Bei einem Zugewinnausgleich muss der Partner auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte oder den Stand des Vermögens zum Stichtag vorlegen.
Er müsse aber nicht belegen, dass er keine weiteren Einkünfte habe, sagten die Richter. Jedoch habe der andere Partner gegebenenfalls die Möglichkeit, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen.