Verbrauchertipp Zahnarzt muss Kosten schriftlich angeben

Düsseldorf · (dpa) Zahnärzte müssen Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und alternative Behandlungen nennen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Ein mündlicher Hinweis, dass es sich bei einer Behandlung um eine Selbstzahler-Leistung handele, reiche nicht aus.

Werde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, könne der Patient die Zahlung verweigern. Vom Kostenvoranschlag darf der Zahnarzt nur abweichen, wenn bei der Behandlung unvorhergesehene Probleme auftreten.

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