Verbrauchertipp Zahnarzt muss Kosten schriftlich angeben
Düsseldorf · (dpa) Zahnärzte müssen Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und alternative Behandlungen nennen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Ein mündlicher Hinweis, dass es sich bei einer Behandlung um eine Selbstzahler-Leistung handele, reiche nicht aus.
25.03.2018
, 20:07 Uhr
Werde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, könne der Patient die Zahlung verweigern. Vom Kostenvoranschlag darf der Zahnarzt nur abweichen, wenn bei der Behandlung unvorhergesehene Probleme auftreten.