Wünsche zur Bestattung gehören nicht ins Testament

Königswinter · Das Testament regelt den Nachlass, wird aber in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet und somit meist erst nach der Beerdigung. Daher gehören Bestattungswünsche nicht in dieses Dokument. Darauf weist Aeternitas hin, eine Verbraucherinitiative für Bestattungsfragen. Das gilt, obwohl manche Fragen zur Bestattung mit dem Nachlass beziehungsweise den darin genannten Erben zusammenhängen. So sind die Erben beispielsweise gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen.

Wer sichergehen will, dass die eigenen Bestattungswünsche berücksichtigt werden, sollte sie zu Lebzeiten schriftlich festhalten. Damit könne man auch seine Angehörigen entlasten. Im Trauerfall ist den Hinterbliebenen dann klarer, wie beispielsweise die Trauerfeier ablaufen soll. Wichtig ist daher auch, im Schreiben klar festzuhalten, wer nach dem eigenen Tod die Wünsche umsetzen soll.

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