Verbraucherinfo Die perfekte Patientenverfügung

Dortmund · Jeder kann seinen Willen zu einer medizinischen Behandlung und Pflege in einer Patientenverfügung für den Fall festhalten, dass er sich selbst dazu nicht mehr äußern kann. Das Dokument sollte regelmäßig aktualisiert werden.

 Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente. Sie informieren unter anderem über die Wünsche des Verfassers, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente. Sie informieren unter anderem über die Wünsche des Verfassers, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist.

Foto: dpa-tmn/Karl-Josef Hildenbrand

(dpa) Der Ernstfall tritt oft völlig unerwartet ein. Nach einem Unfall oder einem Schlaganfall ist man nicht mehr in der Lage zu entscheiden, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man möchte und welche nicht. Dann ist es sehr hilfreich, wenn es eine Patientenverfügung gibt.

„Mit einem solchen Schriftstück kann jeder festlegen, wie er medizinisch behandelt werden möchte, wenn er sich dazu nicht mehr äußern kann“, erklärt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen entweder Angehörige und Ärzte beziehungsweise ein möglicher Bevollmächtigter oder Betreuer und ein Arzt den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erörtern.

Gibt es eine Patientenverfügung, müssen Mediziner den dort niedergeschriebenen Willen respektieren. „Eine Patientenverfügung sollte jeder Mensch ab dem 18. Lebensjahr haben“, rät Brysch deshalb. Aufgeschrieben werden sollte das, was man will oder nicht will, am besten in Zeiten guter Gesundheit.

„Eine Patientenverfügung gliedert sich in zwei Teile“, erklärt der Rechtsanwalt Dietmar Kurze aus Berlin. Im ersten Teil ist aufgelistet, für welche Situationen die Patientenverfügung gilt: das letzte Stadium im Sterbeprozess, eine unheilbare Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Wachkoma. Im zweiten Teil werden die jeweiligen Wünsche genannt.

So kann etwa festgelegt werden, ob eine künstliche Beatmung oder eine künstliche Ernährung gewünscht ist oder ob Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. „Die Wünsche sollten so individuell und konkret wie möglich auf die Situationen bezogen sein, in denen man sein könnte“, sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Hilfreich sei es auch, persönliche Erlebnisse zu schildern, zum Beispiel warum man eine Patientenverfügung erstellt. „So kann etwa niedergeschrieben werden, dass man eine bestimmte Behandlung nicht möchte, weil man erlebt hat, dass eine nahe Angehörige darunter sehr gelitten hatte.“

Vage Formulierungen reichen in einer Verfügung nicht aus. Sie sind sogar unwirksam, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: XII ZB 61/16). Den bloßen Wunsch, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen sollen, ließen die Richter nicht gelten. Bei solchen unpräzisen Formulierungen entscheiden letztlich doch die Ärzte gemeinsam mit Angehörigen oder möglichen Bevollmächtigten beziehungsweise Betreuern über die jeweilige Behandlung.

Damit das nicht passiert, sollten sich Interessierte beraten lassen. Das ist zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Betreuungsvereinen oder der Deutschen Stiftung Patientenschutz möglich. Auch manche Hausärzte helfen. Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Internetseite eine Broschüre mit Textbausteinen bereit.

Eine Patientenverfügung erfolgt immer schriftlich. „Sie kann handschriftlich abgefasst oder am PC erstellt werden“, sagt Kurze, der auch Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt ist. Diese Rechtsanwälte sind auf Bevollmächtigung spezialisiert.

Sinnvoll ist es, sich auf dem Dokument von jemandem, am besten vom Hausarzt, bestätigen zu lassen, dass man beim Schreiben der Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Nicht nötig ist es laut Brysch, die Verfügung notariell beglaubigen zu lassen.

In jedem Fall sollte sie so aufbewahrt werden, dass sie schnell gefunden werden kann. Eine Möglichkeit ist, das Dokument in einem „Notfallordner“ aufzubewahren. „Hilfreich kann auch sein, Kopien der Patientenverfügung Angehörigen, Bevollmächtigten, Freunden oder etwa dem Hausarzt zu übergeben“, sagt Kranich.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und unter Umständen aktualisiert werden. Denn es kann sein, dass sich der eigene Gesundheitszustand, aber auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verändern. Wenn aus Sicht des Verfassers alles noch aktuell ist, sollte er das Dokument erneut unterschreiben und das jeweilige Datum hinzufügen.

Es ist sinnvoll, neben einer Patientenverfügung auch Vorsorgevollmachten zu erteilen. Damit wählt man sich einen persönlichen Stellvertreter aus, der im Fall der Bewusstlosigkeit oder Geschäftsunfähigkeit für einen Entscheidungen trifft. „Damit haben die Ärzte auch gleich einen Ansprechpartner, wenn sie mit dem Patienten selbst nicht mehr reden können“, sagt Dietmar Kurze.

Eine Vorsorgevollmacht muss ebenfalls schriftlich erteilt werden. Sie kann gemeinsam mit der Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), angesiedelt bei der Bundesnotarkammer, gemeldet werden. Dort werden die Dokumente aber lediglich registriert, nicht hinterlegt. Damit ist jedoch gewährleistet, dass die Dokumente in einem Betreuungsverfahren beachtet werden. Denn im Notfall erkundigen sich Gerichte beim Register, ob Daten hinterlegt sind.

Wer will, kann eine Kopie der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht an die Deutsche Stiftung Patientenschutz schicken. Die Stiftung prüft kostenfrei, ob die Dokumente praxistauglich sind. Patientenverfügung wie Vorsorgevollmacht können auch im Bundeszentralregister Willenserklärung, ebenfalls angesiedelt bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz, registriert werden.

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