Wo beginnt der Weg zur Arbeit?

Nürnberg · Wer einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – davon gehen zumindest viele aus. So einfach ist das jedoch nicht: Vielmehr gibt es einige Ausnahmen zu beachten.

 Wer sich während seiner Arbeitszeit verletzt, ist in den meisten Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Komplizierter wird es bei Unfällen, die sich auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit ereignen. Foto: fotolia

Wer sich während seiner Arbeitszeit verletzt, ist in den meisten Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Komplizierter wird es bei Unfällen, die sich auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit ereignen. Foto: fotolia

Foto: fotolia

Mal schnell vor der Arbeit mit dem Auto zum Bäcker, die Augen sind noch müde und übersehen das Stoppschild - schon ist ein Unfall passiert. Weil sich der Zusammenstoß auf dem Arbeitsweg ereignet hat, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung auch die Kosten, so die gängige Meinung. Doch dabei gilt es, genau hinzuschauen: "Gemäß Sozialgesetzbuch ist der Arbeitsweg die direkte Strecke von und zum Ort der versicherten Tätigkeit", erklärt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Derartige Unfälle sind mitnichten eine Seltenheit. So haben sich im vergangenen Jahr rund 180 000 Berufstätige auf dem Weg zu ihrer Arbeit verletzt, 348 davon sogar tödlich, wie die DGUV berichtet.

Da es sich im oben beschriebenen Fall beim Umweg zum Bäcker jedoch nicht um den direkten Weg zur Arbeit handelt, geht der Unfallschutz verloren. "Man darf jeden Weg nehmen, der dazu dient, zur Arbeit zu kommen", erläutert Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nicht erlaubt sei es aber, private Dinge zu erledigen. Hierzu zählt zum Beispiel auch ein Einkauf im Supermarkt. "Wird privat eingekauft, ist man vom Moment des Verlassens des Arbeitsweges bis zu dem Moment, an dem man wieder auf den Arbeitsweg kommt, nicht versichert. Das gilt auch während der Zeit des Einkaufs."

So kann auch ein Tankstopp zu Problemen führen. "Der Umweg zum Tanken und das Tanken selbst stehen nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung", sagt Constanze Würfel vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Und auch wie lange der Versicherte seinen Arbeitsweg verlässt, spielt eine Rolle. Der Versicherungsschutz besteht erst wieder bei der Fortsetzung des Weges. "Jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert." Wobei es auch Ausnahmen gibt: Den Nachwuchs in den Kindergarten zu bringen oder auf dem Weg zur Arbeit einen Kollegen mitzunehmen und dafür die eigentliche Strecke zu verlassen, ist zulässig. "Fahrgemeinschaften sind ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt", sagt Ziegler. Einzige Bedingung hierbei: "Der Mitfahrer muss immer auch ein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein."

Bei den versicherten Personen umfasst die gesetzliche Unfallversicherung ein breites Spektrum. Inbegriffen sind darin alle Beschäftigten, inklusive Auszubildende und Praktikanten. Das gilt ebenso für Schüler und Kinder, die in die Schule oder die Tagesstätte gebracht werden. Nur Unternehmer sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Generell lässt der Gesetzgeber bei der Wahl des direkten Weges viel Gestaltungsfreiraum. "Es gilt der Weg von Haustür zu Haustür beziehungsweise zum Werkstor", sagt Ziegler. "Bei der Strecke ist dann von der verkehrsgünstigsten Verbindung zwischen den beiden Orten auszugehen." Es seien also auch Umwege erlaubt, um die Arbeit in kürzester Zeit zu erreichen.

Freie Wahl hat man auch bei der Entscheidung, wie man zum Ort der versicherten Tätigkeit gelangt. "Mit welchen unterschiedlichen Verkehrsmitteln man in die Arbeit kommt, spielt keine Rolle", sagt Ziegler. Wer also nicht mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern lieber mit dem Fahrrad zur Arbeit will, genießt immer den vollen Versicherungsschutz .

Was in der Regel nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist der Spaziergang in der Mittagspause. "Anders kann dies aber sein, wenn er der Wiederherstellung der Arbeitskraft dient und der Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers keine entsprechende Möglichkeit dazu hat." Beim Mittagessen gibt es einige Kniffe. "Der Gang zum Essen ist versichert, die Nahrungsaufnahme selbst allerdings in der Regel nicht". Ähnlich verhält es sich beim Toilettenbesuch: Die Versicherung greift lediglich dann, wenn etwas auf dem Weg zur Toilette geschieht. Hinter der Toilettentür endet der Versicherungsschutz jedoch.

Wer einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung hat, ist angewiesen, sich von einem Durchgangsarzt behandeln zu lassen. "Durchgangsärzte haben eine spezielle Zulassung von der Unfallversicherung, die auch ihre Kosten trägt." Informationen über die Durchgangsärzte hat meist der Arbeitgeber, ansonsten könne laut Bredereck auch bei kleineren Verletzungen der Hausarzt auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung behandeln. Bei schweren Unfällen gilt: "In der Regel sollte man möglichst gleich in eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik eingewiesen werden."

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Doch aufgepasst! Auch wenn es nur ein kurzer Stopp ist, gilt: Ist der Arbeitsweg unterbrochen und es kommt zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Wenn es sich nicht um einen so genannten Wege-Unfall handelt, springt jedoch die K
Doch aufgepasst! Auch wenn es nur ein kurzer Stopp ist, gilt: Ist der Arbeitsweg unterbrochen und es kommt zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Wenn es sich nicht um einen so genannten Wege-Unfall handelt, springt jedoch die K
Aus dem Ressort