Wilde Ehe reicht für gemeinsame Veranlagung nicht aus

Münster · Ein Paar lebt zusammen, ist aber nicht verheiratet. Beim Finanzamt beantragt es eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer. Doch ist dies überhaupt ohne Trauschein möglich? Nein, denn eine gemeinsame Wohnung reicht für Ehegattensplitting jedenfalls nicht aus. Voraussetzungen sind eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Das hat das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 2790/14 E) entschieden.

Rechtliche Bindung vonnöten

Wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet, hatte ein nicht verheiratetes Paar die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. Beide argumentierten, die steuerlichen Voraussetzungen würden laut Gesetz auch für Lebenspartnerschaften gelten.

Das stimme so nicht, entschieden die Richter. Denn es müsse sich um "eine institutionalisierte Form einer Partnerschaft handeln", also um eine rechtliche Bindung. "Lebenspartnerschaft" meine in diesem Fall eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft. Diese werde steuerlich genauso wie eine Ehe behandelt.

Andere Partnerschaftsformen

Wer jedoch mit seinem Partner in wilder Ehe lebe, könne keine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Denn das Ehegattensplitting sei nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist oder in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebe. Andere Partnerschaftsformen erfüllten die steuerlichen Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung nicht.

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