Trinkgeld Trinkgelder sind ein freiwilliger Dank

Berlin · Kein Gast ist verpflichtet, Beschäftigten in der Dienstleistungsbranche ein Trinkgeld zu geben. Es gehört bei gutem Service jedoch zum guten Ton. In gewissen Fällen müssen Trinkgelder versteuert werden.

 Wenn Service und Essen sehr zu wünschen übrig lassen, kann der Gast seine Unzufriedenheit dadurch ausdrücken, dass er kein Trinkgeld gibt. Ein üppiges Trinkgeld zeugt hingegen von Wertschätzung.

Wenn Service und Essen sehr zu wünschen übrig lassen, kann der Gast seine Unzufriedenheit dadurch ausdrücken, dass er kein Trinkgeld gibt. Ein üppiges Trinkgeld zeugt hingegen von Wertschätzung.

Foto: dpa/Stephanie Pilick

(dpa) Für überzeugende Arbeit oder guten Service gibt es als Dankeschön oft Trinkgeld. Für viele gehört das zum guten Ton. Eine Pflicht, ein paar Euro als Extra im Restaurant, im Taxi oder beim Friseur zu geben, existiert aber nicht. „Trinkgeld ist ein freiwillig vom Gast gezahlter Betrag, der Auskunft über seine Zufriedenheit gibt“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Mathis Ruff.

Der Empfänger kann einen Obolus dennoch häufig gut gebrauchen. „Viele, die im Dienstleistungsbereich angestellt sind, bekommen gerade einmal den Mindestlohn, oder sie sind geringfügig beschäftigt“, erklärt Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen.

Doch wie viel Trinkgeld ist angemessen? „Mit zehn Prozent, bezogen auf den Rechnungsbetrag, liegt der Gast im Restaurant selten falsch“, erläutert Sophia Mecchia von der Stiftung Warentest. Aber in einigen Fällen kann es auch etwas weniger sein. Zum Beispiel, wenn die Rechnung im drei- oder vierstelligen Bereich liegt. „Dann sinkt der gängige Satz auf ungefähr fünf Prozent“, sagt Mecchia.

Im Taxi kann ein zufriedener Gast dem Fahrer zehn Prozent des Fahrpreises als Trinkgeld geben. Beim Friseur ist pro Arbeitsgang mindestens ein Euro Trinkgeld üblich. Der Kunde kann auch pauschal fünf bis zehn Prozent geben. Ein bis zwei Euro bekommt der Pizzabote in aller Regel zugesteckt. Umzugshelfer, die Möbel und schwere Kisten schleppen, sollten als Anerkennung mindestens fünf Euro bekommen. An der Garderobe im Theater oder in der Oper sind häufig feste Beträge üblich, beispielsweise ein Euro. „Nach oben ist der Höhe des Trinkgelds im Prinzip keine Grenze gesetzt“, sagt Oelmann. „Wer mit der Serviceleistung besonders zufrieden ist, kann das mit einem Obolus in beliebiger Höhe zum Ausdruck bringen.“

Auch beim Bezahlen mit der Kreditkarte kann in aller Regel ein Trinkgeld problemlos auf den Preis aufgeschlagen werden, da der Betrag normalerweise manuell in das Kartenlesegerät eingegeben wird. Besser noch gibt der Kunde das Trinkgeld in bar. „So werden Abzüge durch die Kreditkartengesellschaft vermieden, die das Trinkgeld schmälern“, sagt Oelmann.

Handelt es sich um ein Geschäftsessen, kann der Gastgeber – sofern er Unternehmer ist – nicht nur die Kosten für das Essen, sondern auch das gezahlte Trinkgeld steuerlich als Betriebsausgabe absetzen, erläutert Mecchia. Nach ihren Angaben sind 70 Prozent des Rechnungsbetrags und des Trinkgelds absetzbar. „Sitzen nur Mitarbeiter des Unternehmens im Restaurant zu einem Arbeitsessen an einem Tisch, dann lassen sich sogar 100 Prozent der Aufwendungen geltend machen“, sagt Mecchia. Kosten für eine Bewirtung einschließlich Trinkgeld kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen, vorausgesetzt, das Essen war in dessen Sinne.

Alternativ kann der Arbeitnehmer seine Ausgaben für das Essen als Werbungskosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Hierbei muss er allerdings dem Fiskus genau darlegen, warum er als Angestellter zu dem Arbeitsessen einlud und weshalb er die Kosten nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam.

Das Finanzamt verlangt in jedem Fall einen Nachweis. „Der Steuerzahler kann „Trinkgeld“, die Höhe des Betrags und „dankend erhalten“ auf die Rechnung schreiben und es sich vom Kellner quittieren lassen“, erläutert Mecchia. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Geber die Trinkgeld-Höhe auf die Rechnung schreibt und statt des Kellners auch selbst unterschreibt.

Für Angestellte sind Trinkgelder nicht generell steuerfrei. Sie müssen auf Trinkgeld keine Steuern zahlen, wenn sie es bei einem direkten Kundenkontakt bekommen haben. Anders ist es, wenn die Trinkgelder aller Angestellten gesammelt, in einen Topf geworfen und die Höhe am Ende des Tages anteilig auf das gesamte Personal verteilt wird. „Dann ist das Geld Arbeitslohn und unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht“, sagt Mathis Ruff.

„Allerdings darf der Vorgesetzte nicht einseitig bestimmen, dass sein Angestellter das Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse einbringt“, erklärt Sophia Mecchia. Sie verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 483/10). Generell gehört ein Trinkgeld dem, der es bekommen hat, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Es gibt aber auch Branchen, in denen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Trinkgelder haben. „Das trifft etwa auf Mitarbeiter in Spielcasinos zu, vor allem die an Roulette-Tischen“, erklärt Ruff. In diesen Fällen ist nach seinen Angaben der Obolus steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Selbstständige. Wer als solcher von einem Kunden ein Trinkgeld in Form einer Bonus-Zahlung erhält, muss hierfür Umsatz- und Einkommensteuer ans Finanzamt abführen.

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