Minus statt Plus Wenn nur Schulden vererbt werden

Würselen · Nicht immer ist eine Erbschaft mit einem Vermögenszuwachs verbunden. Auch Schulden des Verstorbenen gehen auf die Hinterbliebenen über und müssen von ihnen getilgt werden. Daher kann es sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen.

 Nicht immer werden Erben durch einen Nachlass reich. Manchmal bleiben auch Schulden zurück. In einem solchen Fall kann jeder das Erbe ausschlagen. Lehnen auch alle anderen in der Erbfolge ab, erbt der Staat.   Foto: Karolin Krämer/dpa

Nicht immer werden Erben durch einen Nachlass reich. Manchmal bleiben auch Schulden zurück. In einem solchen Fall kann jeder das Erbe ausschlagen. Lehnen auch alle anderen in der Erbfolge ab, erbt der Staat.  Foto: Karolin Krämer/dpa

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(dpa) Wenn es ums Erben geht, denken die meisten, dass der Verstorbene den Hinterbliebenen etwas vermacht, zum Beispiel Immobilien, Schmuck, Antiquitäten oder Bargeld. Aber es kann auch anders kommen. Mitunter ist der Nachlass hochverschuldet. Wer dann das Erbe antritt, haftet dafür, gegebenenfalls mit seinem gesamten Privatvermögen. Schon allein die Vorstellung kann einen potenziellen Erben um den Schlaf bringen. Wie erfährt man, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht?

 „Auf Behördenebene gibt es niemanden, der sich kümmert und einem Bescheid sagt“, erklärt die Rechtsanwältin Stephanie Herzog aus Würselen. Sie ist in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein tätig. Das Nachlassgericht teilt lediglich den Erbfall mit, weiß aber nicht, wie der Nachlass aussieht. Die Hinterbliebenen müssen sich selbst einen Überblick verschaffen. Das bedeutet,  Kontoauszüge und den Inhalt von Aktenordnern zu sichten, Verträge zu prüfen und Post durchzusehen. Rein theoretisch könnten Hinterbliebene auch beispielsweise bei der Hausbank des Verstorbenen Erkundigungen einholen.  „Oftmals wird dann jedoch ein Legitimationsnachweis in Form des Erbscheins verlangt“, sagt Silke Meeners, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

In dem Moment, in dem ein Erbschein beantragt wird, gilt das Erbe als angenommen. Auf einem einfachen Weg kann das Erbe dann nicht mehr ausgeschlagen werden. Grundsätzlich haben Hinterbliebene sechs Wochen Zeit, ein Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt nicht mit dem Tod des Angehörigen, sondern sobald man vom Gericht erfahren hat, dass man erbt. Die Sechs-Wochen-Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. „Das ist der Fall, wenn der Verstorbene im Ausland lebte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist außerhalb von Deutschland aufhält“, erklärt Sophie Mecchia von der Stiftung Warentest. Entscheidet sich  der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Das Nachlassgericht ist am Amtsgericht angesiedelt. Hinterbliebene wenden sich in der Regel an das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Sie können aber auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnort vorsprechen.

 Wer nicht erben möchte, muss zum Gericht gehen und dort eine persönliche Erklärung zu Protokoll geben. „Es reicht nicht, einfach bei Gericht einen Brief einzuwerfen und darin das Erbe auszuschlagen“, betont Stephanie Herzog. Es ist auch möglich, bei einem Notar das Erbe auszuschlagen. Er schickt dann die Erklärung ans Gericht. „Bei einem Notar fallen dafür Gebühren an, außerdem Portokosten und Umsatzsteuer“, sagt Sophie Mecchia. „Aber auch, wenn man das Erbe vor dem Nachlassgericht persönlich ausschägt, ist das nicht gratis. Bei einem überschuldeten Erbe entstehen Gerichtskosten in Höhe von 30 Euro.“ Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen.

 Erben können aber dann trotzdem verhindern, dass sie die Schulden aus dem Nachlass bezahlen müssen. „Niemandem droht wegen der Schulden aus einem Erbe die Privatinsolvenz“, beruhigt Meeners. Betroffene sollten sich aber beraten lassen. Um die Schulden nicht aus dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen, können Erben zum Beispiel eine Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Dann ist es die Aufgabe des  vom Gericht eingesetzten Verwalters, das Erbe zu ordnen und Schulden mit dem vorhandenen Geld zu bezahlen. „Die Kosten für dieses  Verfahren richten sich nach dem Wert des Erbes“, erläutert Herzog.

 Stellt sich erst später heraus, dass das Erbe hochverschuldet ist, können Hinterbliebene bei Gericht beantragen, dass ein Nachlass-Insolvenzverfahren eröffnet wird. „Auch diese Vorgehensweise kostet Gebühren, führt aber dazu, dass der Erbe für Schulden nicht haftet“, erklärt Herzog.

 Grundsätzlich kann auch die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, rückgängig gemacht werden. Ein Anfechtungsgrund ist zum Beispiel, wenn der Erbe nichts von einem Wertpapierdepot wusste und erst später davon erfährt. Umgekehrt kann er  ein überhastet angenommenes Erbe wieder zurückgeben. „Das ist beispielsweise möglich,  wenn ein Erbe nichts von der Überschuldung des Nachlasses geahnt hat“, sagt Stephanie Herzog vom deutschen Anwaltverein.

 Auch der hinterbliebene Ehepartner kann das hochverschuldete Erbe ausschlagen. „Dann fällt der Nachlass den gemeinsamen Kindern zu“, erläutert Meeners. Sind die Kinder noch minderjährig, kann ihr gesetzlicher Vertreter,  also der verbliebene Elternteil, in ihrem Namen das Erbe ablehnen.  Dann fällt der Nachlass dem Nächsten in der gesetzlichen Erbfolge zu. Schlagen alle Erben nacheinander aus, erbt letztlich der Staat. „Allerdings  muss der auch nicht für eventuelle Schulden aufkommen“, betont Rechtsanwältin Silke Meeners. Gläubiger gehen in dem Fall also leer aus.

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