Sorgerechtsverfügung Wenn Kinder zu Waisen werden

  · Wer kümmert sich um meine Kinder, wenn ich sterbe? Diese Frage können Eltern einfach regeln, wenn sie eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen. Doch was muss darin stehen und wie bringen Eltern die Verfügung auf den Weg?

  Sterben Eltern unerwartet, bestimmt das Familiengericht über das Sorgerecht für die Kinder. Haben die Eltern jedoch eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen, werden die Kinder von der Person betreut, die die Eltern ausgesucht haben. In der Regel ist das ein Verwandter.

 Sterben Eltern unerwartet, bestimmt das Familiengericht über das Sorgerecht für die Kinder. Haben die Eltern jedoch eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen, werden die Kinder von der Person betreut, die die Eltern ausgesucht haben. In der Regel ist das ein Verwandter.

Foto: dpa-tmn/Karl-Josef Hildenbrand

(dpa) Die wenigsten Eltern wollen sich mit der Frage beschäftigen, wer nach ihrem Tod für ihre Kinder sorgen soll. Dabei ist die Wahl des Vormunds entscheidend für die Zukunft des Nachwuchses. Diese wichtige Frage können und sollten Eltern deshalb mit einer Sorgerechtsverfügung klären. Die Verfügung können Eltern im Rahmen eines Testaments erstellen.

„Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Solange ein Elternteil noch lebt, kommt die Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zum Tragen. Dann erhält der lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht.

Wenn aber der lebende Elternteil nicht sorgeberechtigt war und die Übertragung des Sorgerechts auf diesen dem Wohl des Kindes widerspricht oder beide Eltern verstorben sind, müsse das Familiengericht einen Vormund benennen, erklärt Hüren. Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme geht das Sorgerecht nicht automatisch auf den Taufpaten über.

„Das Familiengericht muss einen Vormund auswählen, der insbesondere nach seiner Vermögenslage und seinen persönlichen Verhältnissen geeignet ist“, sagt Hüren. Dabei sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönliche Bindung des Kindes zum Vormund, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie das religiöse Bekenntnis des Kindes zu berücksichtigen. „Daraus folgt, dass Familienangehörige bevorzugt werden“, erklärt Dominik Hüren.

Eltern können mit der Sorgerechtsverfügung bestimmte Menschen von der Vormundschaft ausschließen. „Sie können etwa verhindern, dass die bärbeißige Schwiegermutter die Macht über das Kind bekommt“, sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Aber wenn beispielsweise der Onkel hervorragend mit Kindern umgehen kann und ein schönes Haus im Grünen hat, können Eltern mit der Sorgerechtsverfügung sicherstellen, dass dieser später für das Kind sorgt.

Minderjährige dürfen keine Vormundschaft übernehmen. Gleiches gilt für Personen, die selbst betreut werden. „Das Erbe müssen Eltern nicht direkt dem Vormund überlassen. Sie können einen separaten Testamentsvollstrecker benennen“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Der Vollstrecker verwaltet das Erbe dann im Sinne der Eltern, zum Beispiel, um die Kinder im Rahmen ihrer Ausbildung zu unterstützen oder auch die Kosten der allgemeinen Lebensführung zu übernehmen. „Sind die Kinder dann volljährig, gibt der Testamentsvollstrecker das Erbe an diese heraus“, sagt Bittler. „Bevor Eltern jemanden zum Vormund benennen, sollten sie sich mit ihm zusammensetzen und alle Fragen klären“, rät der Experte. Zwar verpflichtet das Gesetz grundsätzlich zur Übernahme einer Vormundschaft, aber es gibt  Ausnahmen, etwa für Menschen, die 60 Jahre oder älter sind. Ab dem 14. Lebensjahr müssen Kinder außerdem eingebunden werden, da sie sich dann einer Sorgerechtsverfügung widersetzen können.

Wird das Testament bei einem Notar aufgesetzt, wird es automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. „Handschriftliche Testamente sollten Eltern ebenfalls dort in Verwahrung geben“, sagt Bittler. Das koste 90 Euro. So stellen die Eltern sicher, dass das Testament nach ihrem Tod auch gefunden wird. Die Sorgerechtsverfügung kann aber auch privat aufbewahrt werden, zum Beispiel beim Vormund. Bei  einem Erbfall informiert die Behörde den Vormund nach circa sechs Wochen.

Ist die Sorgerechtsverfügung auf den Weg gebracht, sollten Eltern sie aktuell halten. „Nachdem die Verfügung geschrieben ist, wollen viele sie sich gar nicht mehr ansehen. Das ist fatal“, sagt Becker. „Denn über die Jahre kann sich vieles ändern.“ Die ausgewählten Großeltern können mittlerweile pflegebedürftig sein oder der einst wohlhabende Unternehmer pleite. Außerdem können sich die Eltern und der zukünftige Vormund zerstritten haben. Deshalb sollten sich Eltern eine „Wiedervorlage-Frist“ von höchstens fünf Jahren setzen, empfiehlt Eva Becker. „Allerdings werden Kinder auch ziemlich schnell volljährig. Dann ist die Sorgerechtsverfügung nicht mehr nötig“, sagt die Expertin.

Eine weitere Möglichkeit für Eltern, die etwa wegen einer Krankheit nicht mehr für ihr Kind sorgen können, ist die Sorgerechtsvollmacht. Damit können Eltern ihr Sorgerecht auf eine dritte Person übertragen. Trotz der Bevollmächtigung bleibt der Elternteil dann sorgeberechtigt.

Die Sorgerechtsvollmacht würde zudem auch Eltern nutzen, die getrennt leben. Dann bevollmächtigt ein Elternteil den Elternteil, der das Kind betreut, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die das Kind betreffen.

(dpa)
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