Strafrecht Wenn Eltern im Kinderwagen unbezahlte Ware finden

Berlin · Anwalt: Es drohen keine strafrechtlichen Folgen.

(dpa) Finden Eltern nach einem Einkauf im Supermarkt Waren im Kinderwagen, die das Kind ohne ihr Wissen aus dem Regal geholt hat, ist ihnen strafrechtlich nichts vorzuwerfen. Die Erziehungsberechtigten hätten die Ware ja nicht entwendet, sagt Rechtsanwalt Gregor Samimi vom Deutschen Anwaltverein.

Kindern droht in diesem Fall nur eine Strafe, wenn sie 14 Jahre alt und damit strafmündig sind. „Auch bei jüngeren Kindern wird die Polizei der Anzeige des Ladeninhabers zunächst nachgehen, dann aber das Verfahren in der Regel einstellen“, erklärt Samimi.

Was aber sollen Eltern mit der unbezahlten Ware machen? „Sie dürfen sie nicht einfach behalten, sondern müssen sie zurückgeben. Das gilt auch, wenn die Alarmanlage in einem Geschäft versagt hat“, sagt Samimi. Denn grundsätzlich hätten Geschädigte wie ein Ladeninhaber einen Anspruch auf Herausgabe.

Ist die Rückgabe nicht mehr möglich, etwa weil Kekse bereits aufgegessen wurden, dürfte der Ladenbesitzer leer ausgehen. Möglicherweise kann bei einer größeren Schädigung aber die Haftpflichtversicherung der Eltern einspringen. Voraussetzung dafür sei, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten und ihre Versicherung auch deliktunfähige Kinder einschließe, also Nachwuchs unter sieben Jahren, erläutert der Anwalt.

Wird ein Kind, das ohne seine Eltern unterwegs ist, häufiger beim Klauen erwischt, informiert die Polizei über eine sogenannte Kontrollmitteilung das Jugendamt. „Das schaltet sich dann ein und unterstützt die Familie bei der Aufarbeitung möglicher Missstände“, sagt Gregor Samimi.

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