Arbeitnehmerrechte Wem Weihnachtsgeld winkt

Berlin · Da das Fest der Liebe ins Geld geht, weil Kinder und Verwandte Geschenke wollen und ein Festessen bezahlt werden muss, kommt eine Sonderzahlung sehr gelegen. Doch längst nicht alle Beschäftigten haben einen Anspruch darauf.

 Etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland bekommt Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber. Die Höhe ist meist in Tarifverträgen geregelt. Die Sonderzahlung muss allerdings versteuert werden.

Etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland bekommt Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber. Die Höhe ist meist in Tarifverträgen geregelt. Die Sonderzahlung muss allerdings versteuert werden.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) In wenigen Wochen ist Weihnachten. Die besinnliche Zeit des Jahres ist für viele häufig auch die kostspieligste. Neben Ausgaben für Geschenke belasten auch die alljährlichen Zahlungen wie Versicherungsprämien den Kontostand. Entsprechend willkommen ist in diesen Tagen das Weihnachtsgeld.

Bekommen alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?

Nein. Rund 55 Prozent aller Beschäftigten können sich über Weihnachtsgeld freuen, wie eine Umfrage des Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung mit rund 6000 Teilnehmern gezeigt hat. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. „Es wird nur gezahlt, wenn das im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einem langjährigen Gewohnheitsrecht kann sich ein Weihnachtsgeld ergeben“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung.

Von Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn der Arbeitgeber jahrelang Weihnachtsgeld bezahlt hat, ohne dass dies vertraglich festgelegt war. Die Belegschaft kann dann davon ausgehen, dass die Leistung auf Dauer gewährt wird. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände erklärt dazu: „Wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach der gleichen Berechnungsmethode gezahlt hat, wird aus der freiwilligen Zahlung ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.“

Was ist mit Teilzeitbeschäftigten?

Auch ihnen kann Weihnachtsgeld zustehen, allerdings anteilig zum Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Auch neu angestellte Mitarbeiter oder solche, die das Unternehmen verlassen haben, können noch Weihnachtsgeld bekommen. Häufig muss eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erfüllt sein, bevor Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Pech haben meist freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter. Sie bekommen in der Regel kein Weihnachtsgeld.

Kann der Chef bestimmten Mitarbeitern das Weihnachtsgeld verwehren?

Im Prinzip ja, es bedarf dafür allerdings guter Gründe, denn der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung bindet den Arbeitgeber. Der Grundsatz verbiete es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen, erklärt ein Sprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Das heißt, wenn alle Beschäftigten einer bestimmten Gruppe Weihnachtsgeld bekommen, muss ein zulässiger Grund vorliegen, warum ein Mitarbeiter keine Sonderzahlung bekommt. So könnten zum Beispiel Mitarbeiter, die mehr verdienen oder andere Bonuszahlungen bekommen, vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden.

Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?

Ja und nein. „Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden“, erklärt Marion Knappe vom Deutschen Gewerkschaftsbund. „Wenn nicht gezahlt wird, kann der Betroffene das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber schriftlich einfordern  und schließlich vor dem Arbeitsgericht klagen.“ Das gilt unter Umständen sogar im Fall einer finanziellen Schieflage des Unternehmens. „Wirtschaftliche Probleme ändern an den vertraglichen Vereinbarungen in der Regel nichts“, sagt Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. „Es sei denn, der Vertrag sieht entsprechende Möglichkeiten vor.“

Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig Weihnachtsgeld oder einen höheren Betrag als im Tarifvertrag vereinbart, sieht es anders aus. „Eine Streichung oder Kürzung ist möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde“, sagt Knappe. Der Arbeitgeber muss dazu aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft bezahlt wird. Durch diesen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt verliert der Beschäftigte seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, der ansonsten nach drei Jahren durch das Gewohnheitsrecht entstehen würde.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Das regeln die Tarifverträge für die meisten Wirtschaftszweige. „Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung. Das reicht von einem halben bis zu einem ganzen Monatsgehalt, wie es unter anderem bei manchen Banken oder Teilen der Industrie gezahlt wird. In einigen Tarifverträgen  steigt das Weihnachtsgeld mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.

Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?

Ja. „Das Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sogenannter sonstiger Bezug und damit lohnsteuerpflichtig“, sagt der Sprecher der Arbeitgeberverbände. Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer jedoch anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Der sonstige Bezug wird steuerlich gleichmäßig (ein Zwölftel pro Monat) auf das Kalenderjahr verteilt. Dadurch wird die steuerliche Progression meist abgemildert. Anders bei den Sozialabgaben: Hier gilt das Weihnachtsgeld als „einmalige Zuwendung“. Das heißt, alle entsprechenden Abzüge fallen in dem Monat an, in dem es ausgezahlt wird.

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